Ab 14. September 2020 gilt an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Maskenpflicht. (Symbolfoto) Foto: dpa

Regel gilt nur außerhalb der Klassenräume. Private Treffen weiterhin auf 20 Personen beschränkt.

Baden-Württemberg - Die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ist erneut geändert worden. Die Änderungen treten am Donnerstag, 8. August, in Kraft. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis zum 30. September verlängert, die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wurde ergänzt. 

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Ab 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht innerhalb der Unterrichtsräume, in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie beim Essen.

Maskenpflicht bei Indoor-Märkten

Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Eine weitere Änderung gibt es in puncto Datenverarbeitung: Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail - insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden - häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung entspreche, heißt es in einer Mitteilung.

Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung. In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen.

Grenze weiter bei 20 Personen

Weiterhin gilt: In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Die Maskenpflicht bleibt bestehen genauso wie die Kontaktbeschränkungen. Ansammlungen im öffentlichen und im privaten Raum sind mit bis zu 20 Personen erlaubt. 

Veranstaltungen sind seit dem 1. August 2020 mit bis zu 500 Personen möglich. Größere Veranstaltungen mit mehr Gästen sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 weiterhin verboten. Bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen muss kein Hygienekonzept erstellt werden. Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.

Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bleiben ebenfalls untersagt.

Die Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg