Die Zahl der Krankenhauseinweisungen ist ein neuer zentraler Kennwert zur Bewertung der Corona-Lage im Land. Doch die Methode zur Berechnung der sogenannten Hospitalisierungsinzidenz wirft einige Fragen auf.
Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in unserem Newsblog
Oberndorf/Stuttgart - Seit Donnerstag gilt mit der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ein Dreistufenplan. Dieser orientiert sich an zwei Parametern: Der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz. Steigt einer dieser beiden Zahlen über einen Schwellenwert, gelten strengere Corona-Regeln.
Lesen Sie auch: Mehr Stress für Ungeimpfte - das sind die neuen Corona-Regeln
Doch woher kommen diese Werte und was sagen sie über die einzelnen Landkreise aus? Diese und weitere Fragen beantwortet unsere Redaktion im Folgenden.
Lesen Sie auch: Zweiter Frühling in der Pandemie - ein Rückblick
Was ist anders in der neuen Corona-Verordnung?
Seit 16. September gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Warnsystem, das sich an der Hospitalisierungsinzidenz und der Auslastung der Intensivbetten im Land orientiert. Die erste (Basis)Stufe ist aktuell in Kraft, solange die Grenzwerte noch nicht erreicht werden. Die zweite (Warn)Stufe (PCR-Testpflicht für Ungeimpfte) ist erreicht, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge über 8,0 liegt oder die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen bei 250 oder mehr liegt. Die dritte (Alarm)Stufe (2G) wird bei einer Hospitalisierungsinzidenz von 12,0 ausgerufen und bei einer Intensivbettenauslastung von 390. Je nach Stufe treten unterschiedliche Maßnahmen und Einschränkungen für Ungeimpfte in Kraft.
Wie wird die Hospitalisierungsinzidenz konkret ermittelt?
Der Kennwert gibt an, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen mit einer Covid-19-Erkrankung in ein Krankenhaus eingewiesen wurden. Die Methode zur Berechnung ist also dieselbe wie bei der Sieben-Tage-Inzidenz. Allerdings wird zur Berechnung der Hospitalisierungsinzidenz nicht das Datum der Krankenhauseinweisung herangezogen, sondern das Datum, an dem die Infektion dem Gesundheitsamt gemeldet wurde.
Wie aussagekräftig ist die Kennzahl?
Das Problem an dieser Methode: Nach einem positiven Testergebnis dauert es in der Regel einige Tage bis zur Krankenhauseinweisung. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) erfolgt eine Aufnahme ins Krankenhaus im Mittel vier Tage nach Symptombeginn. "Hinsichtlich einer Trendbestimmung zeigen sich somit wenig Nachteile", erklärt das Regierungspräsidium in Stuttgart auf Nachfrage. Es können aber auch mehr als sieben Tage verstreichen. Solche Fälle werden dann in den aktuellen Inzidenzwert nicht mit eingerechnet. Auf der Übersichtsseite des RKI sind in der Grafik zur Hospitalisierungsinzidenz die vergangenen 14 Tage grau unterlegt, "da durch Übermittlungsverzug die Werte in gewissem Maß unterschätzt werden können". Die Hospitalisierungsinzidenz sei für die Gesamtbewertung der Lage wichtig, erklärt das Sozialministerium. Allerdings lasse der Wert alleine keine Rückschlüsse auf die Belastung des Gesundheitssytsems zu. Hierfür sei die Auslastung der Intensivbetten der bessere Indikator.
Weist mein Landkreis diese Zahlen ebenfalls aus?
Manche Bürger erwarten nun, künftig auch über die Hospitalisierungsrate auf Landkreisebene informiert zu werden - wie man es bislang von der Sieben-Tage-Inzidenz für jeden Landkreis gewohnt war. Doch der Grad der Hospitalisierung wird nur auf Landesebene erfasst. Zwar gibt es für jeden Landkreis eine Zahl der belegten Intensivbetten und den Anteil der Corona-Patienten, eine eigene Hospitalisierungsinzidenz weisen aktuell aber nur die allerwenigsten Landkreise aus.
Lesen Sie auch: 2G-Modell - FDP-Landeschef Michael Theurer schießt gegen Landesregierung
Gelten für meinen Landkreis andere Regeln als für das ganze Land?
Nein. Bei Einschränkungen wird nicht mehr regional unterschieden, wie es bislang bei der Bundesnotbremse der Fall war. "Das wäre auch gar nicht sinnvoll", sagt ein Sprecher des Sozialministeriums gegenüber unserer Redaktion und erklärt: "Die Hospitalisierung bzw. Intensivbettenbelegung von Covid-19-Patienten ist ja nicht auf das Gebiet des Stadt- oder Landkreises der erkrankten Person beschränkt. Die Kapazitäten der Krankenhäuser werden landesweit genutzt, Patienten können im Bedarfsfall auch in andere Kliniken verlegt werden. Daher muss dieser Parameter auch landesweit angelegt werden." Heißt übersetzt: Auch wenn in einem bestimmten Landkreis aktuell keine Corona-Patienten intensivmedizinisch betreut werden, müssen ungeimpfte Bürger dort trotzdem mit den vorgegebenen Einschränkungen leben.
Ab der Warnstufe ist vielfach ein PCR-Test vorgeschrieben, der bisher mögliche Antigen-Test reicht nicht mehr. Für wen gelten diese Vorschriften nicht?
Ausnahmen von der PCR-Pflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren sowie für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre, sofern diese regelmäßig in der Schule getestet werden. Ebenfalls befreit sind Schwangere und Stillende sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Alle müssen jedoch weiterhin einen negativen Antigen-Test vorweisen - auch nach Inkrafttreten der Alarmstufe (2G-Regelung).
Lesen Sie auch: Diese Nachteile haben jetzt Ungeimpfte
Wie kann man nachweisen, dass man zu der ausgenommenen Personengruppe gilt?
Laut Sozialministerium reicht bei Schülerinnen und Schülern ein Schülerausweis oder ein ähnliches Dokument, das den Schülerstatus nachweist. "Bei Schwangeren kann beispielsweise der Mutter-Pass vorgelegt werden oder es ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass eine Person schwanger ist", erklärt der Sprecher weiter. Ein ärztliches Attest hingegen brauchen die Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.