Zahnärzte dürfen laut Corona-Verordnung unter anderem noch Notfälle behandeln. (Symbolfoto) Foto: dpa

Gesundheitsministerium konkretisiert Vorgaben. Notfälle werden weiterhin behandelt.

Stuttgart - Nach heftiger Kritik an Vorgaben für Zahnärzte in der aktualisierten Corona-Verordnung der Landesregierung vom Freitag hat das Sozialministerium nachgebessert. "Durch die Auslegungshinweise ist nun klargestellt, dass keine Patientin und kein Patient bei einem zahnmedizinisch notwendigen Behandlungsbedarf oder im Falle von Schmerzen, in dieser Zeit alleine gelassen wird", sagten laut einer Mitteilung die Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Ute Maier, und Torsten Tomppert, Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, am Montag in Stuttgart.

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Der Paragraf regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht.

„Eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals ist mir auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Aus diesem Grund bin ich gerne dem Wunsch der Zahnärzte nach Auslegungshinweisen zu § 6a der Corona-Verordnung nachgekommen. Diese geben den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (13. April) in Stuttgart.

Aktualisierte Corona-Verordnung: Die wesentlichen Änderungen

Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.

Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung.

1. Behandlung akuter Erkrankungen

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG).

Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen.

2. Schmerzzustände und Notfälle

Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen.

Bei allen zahnmedizinischen Behandlungen soll, soweit möglich, die Verwendung folgender Geräte vorübergehend vermieden werden:

Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte,

Pulverstrahlgeräte,

Turbinen

Ebenso sollte derzeit jede Form der zahnmedizinischen Behandlung von Risikogruppen mit Risikofaktoren, wie z. B. hohes Alter, kardiale Vorerkrankungen, pulmonale Vorerkrankungen (z. B. Asthma, chronische Bronchitis), chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, onkologischer Patient, immunsupprimierter Patient - bedingt durch Erkrankungen oder Therapie - auf das notwendige Maß reduziert werden.