Der Konflikt um die Soforthilfe Corona hält an: Die Landeskreditbank hat bereits 3500 Zinsbescheide verschickt – an Hilfeempfänger, die die Unterstützung schon zurückgezahlt haben.
Das vor einer Woche im Briefkasten gelandete Forderungsschreiben hat Axel F. (Name geändert) kalt erwischt: 786,86 Euro soll er bis Anfang November überweisen – so steht es in einem „Zinsbescheid“ der Landeskreditbank, datiert auf den 1. Oktober. Mit diesem Nachspiel der Corona Soforthilfe hatte F. nicht gerechnet. Schließlich hatte er den im März 2024 zurückgeforderten Betrag in Höhe von 3540 Euro am 28. Juni 2024 erstattet – fristgerecht, wie er meint. Dennoch macht die Bank bis zu diesem Tag die Verzinsung geltend: mit Zinssätzen von 4,12 bis 8,62 Prozent.
In der Corona-Zeit war F. soloselbstständiger Autor – die Soforthilfe half, die Phase des weitgehenden Lohnausfalls zu überstehen. Zu dem Ärger, dass sie trotz der Zusagen etlicher Regierender nicht behalten werden durfte, kommt nun der Groll über die Zinsforderung. „Eine Frechheit“, befindet F. Von Zinsen sei „nie die Rede gewesen“. Das ganze Verfahren sei „unfassbar intransparent kommuniziert“. Insgesamt werde die damalige Hilfsleistung „ad absurdum geführt“.
Die Adressaten sind „total konsterniert“
Die Rechtsanwältin Christina Oberdorfer von der Stuttgarter Kanzlei von Buttlar – die mit ihrem Team bisher etwa 600 Corona-Rückforderungen und 150 Klagen dagegen in Bearbeitung hat – kennt ungefähr 40 solcher Zinsbescheide. Stets sei die Soforthilfe von den Betroffenen zurückgezahlt worden. Ansonsten habe sie noch keine Systematik bei den Zinsforderungen erkennen können. Als Beispiel nennt sie ein Schreiben, in dem die L-Bank 1896 Euro an Zinsen verlangt, nachdem der Adressat damals 9000 Euro als Hilfsleistung erhalten hatte. „Die Leute sind total konsterniert darüber, weil sie damit nicht gerechnet haben – diese Bescheide kommen völlig aus dem Nichts“, schildert sie.
Damals sei doch jeder Empfänger davon ausgegangen, dass er nicht zurückbezahlen und schon gar nicht verzinsen müsse – sonst hätte er die Unterstützung womöglich nicht beantragt und sich Geld beispielsweise in der Familie geliehen. „Die Betroffenen sagen: ich wollte doch kein verzinstes Darlehen.“
Unabhängig von Einzelfällen hält Oberdorfer die Zinsbescheide für rechtswidrig. Denn die L-Bank führt darin das Landesverwaltungsverfahrensgesetz an, wonach der zu erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem von der Bundesbank festgelegten Basiszinssatz zu verzinsen ist. Besondere Gründe, davon abzusehen, lägen nicht vor, heißt es in den Bescheiden. Allerdings seien, so die Anwältin, weder diese Gründe noch der Ermessensspielraum der Bank im Einzelfall geprüft worden. Im Gesetz stehe, dass von der Verzinsung abgesehen werden könne, wenn der Betroffene die Rücknahme nicht zu vertreten habe – was in den vorliegenden Fällen eindeutig so sei.
Im März 2022 hatte das Ministerium Entwarnung gegeben
Oberdorfer rät Betroffenen, fristgerecht Widerspruch einzulegen, am besten mit anwaltlicher Beratung, damit keine Formfehler passieren. So dürfe der Widerspruch nicht als einfache E-Mail versendet und sollte ordnungsgemäß begründet werden. Auch sei auf den Nachweis der Zustellung zu achten.
Am 4. März 2022 hatte das Wirtschaftsministerium in einer im Netz abrufbaren Pressemitteilung mit Verweis auf die Rückforderungen bei der Soforthilfe betont: „Zinsen werden nur in Ausnahmefällen fällig – zum Beispiel, wenn entweder ein Betrugsfall vorliegt oder wenn ein zu erstattender Betrag nicht innerhalb der im Bescheid vorgegebenen Frist zurückgezahlt wurde.“ Wer die Rückforderung fristgemäß begleiche, „muss nicht mit einer Zinsforderung rechnen“.
Forderungen zwischen 150 Euro und 6800 Euro
Derweil sagt nun ein Sprecher der Förderbank auf Anfrage, dass „im Regelfall bei der Corona-Soforthilfe auf die Erhebung von Erstattungszinsen verzichtet wird“. Bei säumigen Unternehmen könne jedoch nicht davon abgesehen werden – entweder wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten worden seien und hierzu keine Kontaktaufnahme mit der L-Bank erfolgt sei oder „wenn die Verpflichtung zur Rückmeldung aus dem Rückmeldeverfahren endgültig nicht oder erst mit deutlicher Verspätung und nach Erinnerung erfüllt wurde“. Seit 2021 wurden insgesamt rund 3500 Zinsbescheide in der Soforthilfe Corona erlassen. Die bisherigen Forderungen bewegten sich im Bereich von 150 Euro bis zu rund 6800 Euro. Das Gesamtvolumen der eingeforderten Zinsen belief sich zum 30. September 2025 auf rund 3,4 Millionen Euro.
Dem Bank-Sprecher zufolge wird im Bewilligungsbescheid in den Nebenbestimmungen auf den Widerrufsvorbehalt und die Anwendung der Landeshaushaltsordnung hingewiesen. „Ein gesonderter Hinweis auf eine mögliche Zinsforderung erfolgt im Bewilligungsbescheid nicht.“ In allen weiteren Bescheiden werde gesondert auf die Zinsforderung hingewiesen und der Erlass eines separaten Zinsbescheids angekündigt.
Oberdorfer hat jüngst den Betreiber eines Lauchheimer Hotel-Restaurants erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten. Dort wurde in fünf von sechs Musterverfahren die Rückforderung der L-Bank für nichtig erklärt. Dies hat noch ein politisches Nachspiel. SPD und FDP, die die Urteile als „heftige Niederlage“ der Regierung werten, wollen darüber am Mittwoch im Wirtschaftsausschuss des Landtags öffentlich beraten. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut müsse dort Rede und Antwort stehen.
Die CDU-Frau versprach im Landtag: „Wir suchen so schnell wie möglich nach Lösungen, um Klarheit und Verlässlichkeit für die Unternehmen zu erreichen.“ Der „soziale Frieden“ soll gewahrt bleiben. „Wir übernehmen Verantwortung, brauchen aber einfach noch mehr Zeit, um das aufzuarbeiten.“