Auch an Ostern gelten die Corona-Auflagen. (Symbolfoto) Foto: pasja1000/pixabay

Das zweite Osterfest unter Corona-Bedingungen steht bevor. Was ist dieses Jahr im Südwesten erlaubt und was nicht? Wie sieht es etwa mit Grillen aus und was gibt es bei einer Wanderung zu beachten? Wir haben die Antworten.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in unserem Newsblog

Oberndorf - Die folgenden Angaben sind ohne Gewähr. Sie wurden auf der Grundlage der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sowie der "FAQ" der Landesregierung beantwortet (zum Nachlesen unter diesem Link sowie auf dieser Seite).

Darf man Ostern mit Verwandten feiern?

Ja. Es dürfen sich aber maximal fünf Menschen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt zugehörigen Person treffen. 

In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz mindestens fünf Tage unter 35 liegt, sind Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten sind möglich. Die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Sich mit Freunden im Garten, im Park oder auf dem Grillplatz treffen?

Ja. Allerdings gelten auch hier die Kontaktbeschränkungen (siehe vorherige Frage). Außerdem muss auf stark frequentierten Flächen im öffentlichen Raum, wo der 1,5-Meter-Abstand zu anderen Gruppen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 

Wandern?

Ja. Allerdings gelten auch hier die Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln.

Der baden-württembergische Tourismusminister Guido Wolf (CDU) appelliert, an Ostern auf Unternehmungen in Gruppen zu verzichten und beliebte Ausflugsziele zu meiden. Egal, wo Sie wandern gehen, sollten Sie immer sicherstellen, dass Sie zu anderen die vorgegebenen 1,5-Meter Abstand einhalten können. Wenn Sie den Abstand nicht einhalten können, müssen Sie eine Maske tragen.

Darf man einen Ausflug unternehmen - etwa an den Bodensee?

Ja. Aber ist es auch angebracht? Das Tourismusminister warnt vor Menschentrauben an beliebten Ausflugsorten. Diese könnten wegen der Ansteckungsgefahr fatale Folgen haben. Hotels, Ferienwohnungen oder Campingplätzen dürfen außerdem keine touristischen Gäste beherbergen. 

Darf man mit anderen in einem Auto fahren?

Ja. Allerdings gilt im Auto gilt eine Maskenpflicht, wenn haushaltsfremde Mitfahrer im Auto sitzen. Ist das der Fall, müssen alle Insassen eine medizinische Maske tragen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt - müssen zu zweit also keine Maske tragen.

Motorrad fahren in einer Gruppe?

Wenn die Gruppe größer ist als zwei Haushalte und maximal fünf Personen: Nein.

In andere Landkreise oder Bundesländer fahren/ Personen in anderen Bundesländern treffen?

Ja, allerdings kommt es auf die genaue Situation und Konstellation an. Die Regeln der Regionen und Bundesländer unterscheiden sich zum Teil stark. In einigen Regionen gelten beispielsweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen oder schärfere Kontaktbeschränkungen. Wir empfehlen, sich die Allgemeinverfügung/Coronaverordnung des jeweiligen Landkreises/Bundeslandes anzusehen.

Wie steht es mit Gottesdiensten?

Präsenzgottesdienste sind erlaubt. Es gelten jedoch Auflagen wie Maskenpflicht, 1,5-Meter-Abstandsgebot und Anmeldepflicht.

Viele Gemeinden verzichten indes auf Präzenztermine und übertragen ihre Gottesdienste stattdessen live ins Internet. 

Darf man ein Museum besuchen?

Ja. Allerdings nur in Stadt- oder Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter der 100er-Marke. Dort können Sie nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besuchen.

Darf man draußen Tennis oder Golf spielen?

Ja. Kontaktarmer Freizeit- und Amateurindividualsport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist erlaubt - mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Überschreitet ein Stadt- oder Landkreis die 100er-Inzidenz-Marke, müssen Außensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport geschlossen werden.