Foto: Arne Dedert/ dpa

Es müssen medizinische Gründe vorliegen. Blanko- und Gefälligkeits-Atteste sind unzulässig.

Oberndorf - Einigen Bürgern ist das ständige Tragen von Mund-Nasen-Masken lästig - andere wiederum leiden unter den gesundheitlichen Folgen durch das regelmäßige Tragen einer Maske. Durch ein Attest kann man von der Maskenpflicht befreit werden. Doch wer darf so ein Attest ausstellen und wann ist dies sinnvoll? Wir haben bei der Landesärztekammer nachgefragt.

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Wann ist ein Attest angemessen?

Inzwischen sind sie aus dem Alltag kaum mehr wegzudenken: Die oft aus Stoff oder Kunststoff hergestellten Gesichts-Schutze sollen verhindern, dass eigene Krankheitserreger an andere Menschen weitergegeben werden. Doch trotz der allgemeinen Schutzfunktion gibt es auch gute Gründe, auf das Tragen zu verzichten – nämlich dann, wenn die eigene Gesundheit davon maßgeblich beeinträchtigt wird. In einem Antwortschreiben der baden-württembergischen Ärztekammer heißt es dazu: "Ist das Tragen einer nicht-medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen oder sonstig zwingenden Gründen - etwa bei Asthmatikern, schwerhörigen oder gehörlosen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen - nicht zumutbar, kann darauf verzichtet werden." Jedoch seien hierfür gültige Nachweise erforderlich. Das bekannteste Beispiel für einen solchen Nachweis ist das ärztliche Attest.

Wer darf Atteste ausstellen?

Das Ausstellen eines solchen Attests ist ausschließlich Ärzten vorbehalten, wie aus der ärztlichen Berufsordnung hervorgeht. Maßgebliches Entscheidungskriterium beim Ausstellen eines Attests ist das Handeln nach bestem Wissen und unter ärztlicher Sorgfalt, so die Ärztekammer. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Arztes auf eindeutigen medizinischen Befunden beruhen muss.

Ob ein behandelnder Arzt also einer Person mit medizinischen Einschränkung die Unzumutbarkeit des Maskentragens bescheinigen kann, müsse in jedem Fall einzeln abgewogen werden, so die Ärztekammer. Der direkte Austausch zwischen Arzt und Patient sei für die Entscheidung daher unabdingbar. Nur so lasse sich zuverlässig herausfinden, woran ein Mensch leidet und welche Maßnahmen angemessen sind, heißt es in der Antwort der Ärztekammer.

Was passiert bei Verstößen?

Das Ausstellen von Blanko-Attesten ohne vorheriges Arzt-Gespräch entspreche nicht der ärztlichen Sorgfaltspflicht, so die Antwort der Ärztekammer weiter. Vielmehr stelle das Ausstellen solcher Atteste ein Kriminaldelikt dar, das mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werde.

Wer sich selbst unbefugterweise eine Bescheinigung bastelt, mache sich zudem der Urkundenfälschung schuldig, was mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergolten werden kann.