Eltern lassen häufig ihre Kinder im Kindergartenalter impfen. Eine Zulassung gibt es für diese Altersgruppe nicht. Was man dabei bedenken sollte.
Stuttgart - Die Omikron-Welle scheint allmählich abzuflachen – doch insbesondere in den Kindertageseinrichtungen bleibt die Lage angespannt. So wurden nach dem Corona-Lagebericht (Stand 22. Februar) des Sozialministeriums Baden-Württemberg seit Jahresbeginn aus 452 Kitas Corona-Ausbrüche gemeldet.
Insgesamt haben sich 3050 Kinder infiziert. So manche Eltern überlegen sich daher, auch ihre jüngeren Kinder trotz fehlender Zulassung des Impfstoffs für die Altersgruppe unter fünf Jahre gegen das Coronavirus immunisieren zu lassen. Angaben, wie viele dieser Off-Label-Impfungen verabreicht worden sind, gibt es nicht, bestätigt die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. „Zwar müssen Ärzte bei der Abrechnung der Impfung die Patientendaten angeben“, heißt es. Weil diese aber quartalsmäßig erfolge, liegen keine Daten vor.
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Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte Baden-Württemberg rät von Off-Label-Impfungen ab: „Es ist in dieser Altersgruppe nicht klar, in welcher Dosis sich überhaupt eine Schutzwirkung entwickelt“, sagt der Sprecher Till Reckert. „Auch fehlt der wissenschaftliche Nachweis eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses zugunsten der Impfung so junger Kinder.“
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Auch Ärzte können nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden
Auch aus Haftungsgründen ist es ratsam, bei Off-Label-Impfungen abzuwägen: Nach Angaben des Landessozialministeriums übernimmt der Staat nur bei Kindern zwischen fünf und elf Jahren die Verantwortung, wenn es bei Impfungen zu Schäden kommt.
Bei Off-Label-Impfungen jüngerer Kinder gilt dies nicht unbedingt: Nach Angaben der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sollte grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung geimpft werden: „Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nicht kommerzieller klinischer Studien erfolgt.“
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Es wird also im Einzelfall über eine detaillierte Impfaufklärung und Dokumentation des Arztes zu belegen sein, auf welchen konkreten Stand der Wissenschaft oder welche Studien er sich bei seiner Entscheidung berufen hat, ergänzt ein Sprecher des Landessozialministeriums. Wurde fachgerecht geimpft, kann zudem auch der impfende Arzt für eventuelle Schäden nicht unbedingt haftbar gemacht werden.