Ticketbesitzer haben zu Corona-Zeiten die selben Rechte als bei anderen Absagen. (Symbolbild) Foto: dpa

Festivals und Konzerte wegen Pandemie abgesagt. Unter welchen Bedingungen gibt es Geld zurück?

+++ UPDATE: Am 20. Mai trat eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft, die die Rücknahme und Erstattung von Tickets regelt. Lesen Sie mehr hier +++

Region - Bis mindestens Ende August sind wegen der Corona-Pandemie sämtliche Großveranstaltungen untersagt. Dazu zählen Konzerte, Festivals und andere Events, doch was genau passiert mit den schon bezahlten Tickets?

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Fällt eine Veranstaltung wegen Corona aus, haben Verbraucher nach deutschem Recht einen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) erklärt in einer Pressemitteilung außerdem, wie sich Veranstalter und Kunden bei einer Absage zu verhalten haben.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Veranstalter das Event absagt?

Grundsätzlich besteht in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Grundlage dafür ist bei deutschen Verträgen der Paragraph 275 BGB (Unmöglichkeit), erläutert die VZBW.

Im Falle einer Absage sollten sich die Kunden außerdem direkt an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und nachfragen, wie eine Rückabwicklung des Ticketkaufs abläuft.

Wie bekomme ich Geld zurück und welche Fristen gelten?

Die AGB der Veranstalter regelt in den meisten Fällen, dass für die Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel verwendet wird, welches beim Kauf verwendet wurde. 

Die VZBW rät außerdem davon ab, eine Rücklastschrift bei der Bank vorzunehmen. Das könne zu Durcheinander bei der Erstattung und Streit über anfallende Gebühren führen.

Kurze Fristen gibt es jedoch nicht. Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.

Was, wenn mir ein Gutschein angeboten wird?

In Deutschland besteht ein Anspruch auf eine ein-zu-ein-Erstattung der Ticketgebühren. "Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine, zum Beispiel im Folgejahr, müsse man nicht annehmen, so die VZBW. Es steht aber natürlich jedem selbst frei, ob er von einem solchen Angebot Gebrauch machen möchte.

Was ist, wenn eine Veranstaltung verschoben wird, ich am Ersatztermin aber nicht teilnehmen kann/möchte?

Wurde ein konkreter Termin vereinbart, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Event nicht am vereinbarten Ursprungstermin stattgefunden hat oder ob den Veranstalter hieran ein Verschulden trifft. Sie können die Tickets also zurückgeben und den vollen Eintrittspreis verlangen. Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, sind aus Sicht der VZBW unwirksam.