Tickets für Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt wurden, dürfen vom Veranstalter nun auch in Gutscheine eingetauscht werden. (Symbolbild) Foto: dpa

Neuer Bundestagsbeschluss regelt Rücknahme- und Eintauschbedingungen bei bereits gekauften Karten.

Region - Die Bundesregierung hat Ende Mai einen Beschluss gefasst, der während der andauernden Corona-Krise Insolvenzen bei Veranstaltern verhindern soll: Wer ein Ticket für eine abgesagte Veranstaltung besitzt, bekommt sein Geld nun in vielen Fällen nur noch als Gutschein zurück.

Newsblog zur Ausbreitung des Coronavirus in der Region

Alles neu macht der Mai: Seit dem 20. Mai gilt der neue Beschluss der Bundesregierung zur Rückabwicklung von Ticketkäufen. Was gibt es dabei zu beachten und welche Rechte habe ich nun, wenn ich eine Karte für eine abgesagte Veranstaltung besitze? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) klärt auf.

Eine Veranstaltung wurde verschoben. Bekomme ich mein Geld zurück?

"Eine Verschiebung einer Großveranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen," erklärt die VZBW. Wer am neuen Termin etwa keine Zeit hat oder persönliche Gründe gegen eine Teilnahme an diesem Tag sprechen, können die Karten zurückgegeben und der Betrag erstattet werden. "Aber Achtung: Wenn das Ticket vor dem 8. März 2020 gekauft wurde, muss der Veranstalter Ihnen das Geld nicht auszahlen, sondern darf Ihnen auch einen Gutschein geben."

Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, sich an den Veranstalter als Vertragspartner zu wenden und sich dort zu informieren, wie die Rückabwicklung erfolgen wird. Vorverkaufsstellen verkaufen Tickets in den meisten Fällen nur im Namen und auf Rechnung des Veranstalters.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage gestatten, seien aus Sicht der VZBW unwirksam.

Die Veranstaltung wurde ersatzlos abgesagt. Was passiert mit meinem Ticket?

Auch hier gilt: Grundsätzlich haben Ticketbesitzer Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber Ihrem Vertragspartner, also dem Veranstalter. Jedoch gibt es auch bei Absagen zu beachten, dass statt des Geldes eine Gutschein ausgestellt werden darf, wenn Sie ihr Ticket vor dem 8. März 2020 gekauft haben.

Wo kann ich eventuelle Ansprüche geltend machen?

Egal ob ein Ticket bei einer Vorverkaufsstelle oder direkt bei einem Veranstalter gekauft wurde: Vertragspartner ist immer das Unternehmen, das auf der Rechnung oder dem Ticket steht. Vorverkaufsstellen verkaufen in den meisten Fällen nur im Namen und auf Rechnung anderer Unternehmen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, sich direkt an den Veranstalter zu wenden und sich dort zu informieren, wie die Rückabwicklung erfolgen wird. 

Muss ich einen Gutschein statt Bargeld annehmen?

Grundsätzlich ja! Der Wert des Gutscheins muss dabei den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren erfassen.

Rechtlich gesehen bestehe, so die VZBW, nur in zwei Fällen Anspruch auf eine Auszahlung von Geld: 

Entweder wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wird. Dem Kunden steht das Geld im darauf folgenden Jahr, also frühestens im Januar 2022 zu.

Oder wenn die Annahme des Gutscheins aufgrund der Lebensumstände unzumutbar ist. Die Verbraucherzentrale erklärt: "Unzumutbar bedeutet zum Beispiel, dass Sie wichtige Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht begleichen können. Wenn das der Fall ist, können Sie dies Ihrem Vertragspartner mitteilen und die Erstattung des Geldes verlangen." Allerdings müsse damit gerechnet werden, dass entsprechende Nachweise vom Veranstalter gefordert werden.

Wie lange ist die Frist für einen Antrag auf Rückerstattung?

Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, ab dem Jahr nach dem eigentlichen Veranstaltungs-Termin. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Ansprüche also bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden.

Infoportal hilft bei Anliegen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im bundesweiten Projekt "Wirtschaftlicher Verbraucherschutz", gefördert durch das "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" einen Online-Vertragscheck entwickelt. Mit diesem Tool auf der Website der VZBW können Rechtsfragen rund um die Corona-Krise schnell geklärt werden.

Themen, bei denen der Corona-Vertrags-Check helfen kann sind unter anderem kostenpflichtige Mitgliedschaften, Abonnements und Tickets für Sportveranstaltungen. Aber auch Fragen zum Rückgaberecht, Gültigkeit von Gutscheinen während der Pandemie und Liefermöglichkeiten der Paketdienste werden beantwortet.