Wer sich verfolgt fühlt, kann sich jederzeit an die Polizei wenden – strafbar ist das Verfolgen an sich aber nicht unbedingt. Foto: Václav Mach – stock.adobe.com

Mann schildert unheimliche Fahrt durch Heumaden und Neuhengstett. Rechtslage schwierig.

Calw - Vor rund zwei Wochen hat ein Autofahrer mutmaßlich einen anderen durch Heumaden und Neuhengstett verfolgt. Das berichtet ein Internetnutzer auf der Facebook-Seite BlaulichtNewsCW. Unheimlich – aber ist es auch verboten? Wir haben bei der Polizei nachgefragt.

Wer nachts allein im Auto unterwegs ist, kann schon auch mal ein mulmiges Gefühl bekommen – beispielsweise, wenn die Scheinwerfer eines Wagens hinter dem eigenen Auto einfach nicht verschwinden wollen. Selbst dann nicht, wenn der Betroffene im Kreis durchs Dorf fährt.

Ein Internetnutzer hat vor Kurzem von einem solchen Erlebnis auf der Facebook-Seite "BlaulichtNewsCW" berichtet. Demnach sei ihm ein anderer Autofahrer "in Heumaden und Neuhengstett durch fast alle Straßen" gefolgt. Zwischendurch habe er sogar für fünf Minuten geparkt; sein mutmaßlicher Verfolger habe es ihm jedoch gleich getan und sei danach wieder hinterhergefahren.

Die Motive des Verfolgers blieben vorerst im Dunkeln. Doch war das, was er getan haben soll, überhaupt strafbar?

Auf Anfrage unserer Zeitung gab ein Sprecher des Polizeipräsidiums Karlsruhe Auskunft. Sein Fazit: Ja, es kann strafbar sein – in Form von Nötigung, dem Einsatz der Lichthupe oder dem unnützen Hin- und Herfahren. Aber: Sowohl der Nachweis einer Ordnungswidrigkeit als auch deren Definition seien in einem solchen Fall schwierig.

Nötigung

Wer einen anderen Menschen im Straßenverkehr mit Gewalt oder durch Drohung dazu zwingt, etwas zu tun oder zu lassen, kann mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe sowie mit bis zu drei Monaten Fahrverbot, dem Verlust des Führerscheins und drei Punkten in Flensburg bestrafet werden. Beispiele sind hierbei zu dichtes Auffahren (Drängeln) oder jemanden Ausbremsen. Doch wie verhält es sich bei einer Verfolgung? "Nötigung ist hierbei ein dehnbarer Begriff", meint dazu der Sprecher des Polizeipräsidiums Karlsruhe.

Denn: Es sei schwierig zu sagen ob und – wenn ja – zu was der Verfolgte durch das bloße Verfolgen denn genötigt werde. Lichthupe Außerhalb geschlossener Ortschaften ist es laut Paragraf fünf der Straßenverkehrsordnung erlaubt, mittels Lichthupe anzuzeigen, dass man überholen möchte. Auch, um auf Gefahren für sich oder andere hinzuweisen, darf aufgeblendet werden. Verboten ist dagegen beispielsweise, per Lichthupe auf Radarfallen hinzuweisen. Und: Innerorts ist das Aufblenden grundsätzlich verboten, außer, um auf Gefahren hinzuweisen. Bei Zuwiderhandlungen drohen bis zu zehn Euro Strafe. Sollte ein Verfolger aufblenden, wäre das also meist verboten.

Unnützes Hin- und Herfahren

Nach Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung ist unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit, wenn andere dadurch belästigt werden. Es droht ein Verwarngeld von 20 Euro. Im vorliegenden Fall könnte der Tatbestand erfüllt sein – in der Regel aber nur, wenn dieselbe Strecke mehrfach abgefahren wird. Der Nachweis gestaltet sich schwierig und ist häufig eine Frage des Ermessens.

Wer sich verfolgt fühlt und womöglich noch eine Straftat fürchtet, sollte sich im Zweifelsfall bei der Polizei melden. Das Motto sei hierbei: "Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig bei uns angerufen", erklärt ein Sprecher des Polizeipräsidiums Karlsruhe. Auch direkt vor eine Dienststelle der Polizei zu fahren, könne hilfreich sein. Denn, so der Sprecher: Wenn der Verfolger dann immer noch da sei, "führt er wohl auch nichts Schlimmes im Schilde".