Da das Grab des ehemaligen Teinachtal-Touristik-Leiters größer ist, als es die Friedhofssatzung Bad Teinach-Zavelsteins erlaubt, strengt die Stadtverwaltung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Witwe des langjährigen Mitarbeiters samt Steinmetz an. Foto: Fritsch

Bürgermeister strengt Strafverfahren gegen Witwe seines ehemaligen Mitarbeiters samt Steinmetz an.

Calw/Bad Teinach-Zavelstein - Beide Parteien wähnen sich im Recht, warten monatelang auf eine Reaktion der Gegenseite und treffen sich schließlich vor Gericht. Doch selbst den Richter macht der Streit um ein Grabmal auf dem Waldfriedhof in Zavelstein erst einmal ratlos.

 

Vor fast vier Jahren stirbt der ehemalige Leiter der Teinachtal-Touristik, Volker Gieß, der insgesamt 24 Jahre bei der Stadt Bad Teinach-Zavelstein beschäftigt war, nach schwerer Krankheit. Seine Ehefrau wendet sich wegen eines Grabsteins und des entsprechenden Genehmigungsantrags an einen Schömberger Steinmetz. Dessen gestalterischer Entwurf weist eine Höhe von rund 1,25 Metern auf, 25 Zentimeter mehr, als es die Friedhofssatzung der Stadt Bad Teinach-Zavelstein erlaubt. Lediglich eine Überschreitung der vorgegebenen Maximalhöhe um zehn Zentimeter wird toleriert.

Bürgermeister Markus Wendel strengt schließlich bei der Staatsanwaltschaft ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Witwe des ehemaligen Mitarbeiters an, obwohl der Stein auf dem Zavelsteiner Waldfriedhof im Nachhinein von der Stadtverwaltung geduldet wurde. Der Witwe und dem Steinmetz wird schließlich ein Bußgeldbescheid zugestellt, weil der Genehmigungsantrag zu spät gestellt worden sei.

Der Fall wird schließlich am Montag im Calwer Amtsgericht verhandelt. Für Richter Marco Laxgang ist es in der rund 50-minütigen Verhandlung zunächst mühsam, festzustellen, ob die Bußgeldbescheide zu Recht ergangen sind, weil der Anwalt der beiden Beklagten, Gerd Merke, in seiner Argumentation Fragen aufwirft, die vor dem Verwaltungsgericht zu klären wären.

Die Stadt hat laut Merke eine rechtswidrige Satzung und macht einschränkende Gestaltungsvorschriften. Die Friedhofssatzung entspreche nicht der gültigen Rechtsprechung, die entweder freie Gestaltung im Rahmen der Würde des Friedhofs oder eine so genannte Zweifelderwirtschaft verlangt, mit der keine besonderen Gestaltungsvorschriften verbunden sind.

Anstatt eine Entfernungsverfügung zu erlassen, habe der Bürgermeister nachträglich entgegen der Satzung das Grabmal geduldet, das heißt, es könne stehen bleiben – nach Ansicht Merkes wohl, weil der Rathauschef wisse, dass er bei einem Streit vor dem Verwaltungsgericht keine Erfolgsaussichten habe.

Nach Aussage des Steinmetzes und der Ehefrau des Verstorbenen habe die Stadtverwaltung sie in dem guten Glauben gelassen, dass es mit dem etwas zu großen Entwurf keine Schwierigkeiten geben werde. Beim Vor-Ort-Termin auf dem Friedhof habe er dem Leiter des städtischen Bauamts, das sich um Friedhofsangelegenheiten kümmert, eine 1:1-Modellschablone seines Entwurfs präsentiert, wie der selbstständige Handwerker aus Schömberg erklärt. Er habe den Mitarbeiter der Stadt davon überzeugen können, dass die vorgegebene Höhe zwar überschritten werde, der gestalterische Entwurf des Grabmals aber darunter bleiben würde, wenn man ihn kürzt. »In solchen Fällen gab es schon die eine oder andere Ausnahme«, soll der Bauamtsleiter gesagt haben. Über die Sache müsse aber noch im Gemeinderat gesprochen werden. Dies ist laut Witwe nie geschehen.

Sowohl die Ehefrau des Verstorbenen als auch der Handwerker sind nach dem Termin auf dem Friedhof der Meinung, dass alles seine Richtigkeit hat. Laut Steinmetz ist es gängige Praxis, dass ein Grabstein gesetzt und erst hinterher genehmigt wird, wenn zum Beispiel die Frühjahrsbepflanzung des Grabes ansteht. Im Übrigen sei das von ihm gesetzte Mal jederzeit wieder mit wenig Aufwand entfernbar.

»Ich wollte einen Grabstein, der zum Wesen meines Mannes passt und deshalb am Entwurf nichts ändern«, gibt die Witwe vor Gericht an. Zudem gebe es auf dem Friedhof bereits Grabmale, die deutlich höher als einen Meter seien. Sie habe monatelang nichts mehr wegen des Genehmigungsantrags von der Stadt gehört und sei dann plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert gewesen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Keine Ausnahmeregelungen für höhere Grabmale

Bürgermeister Markus Wendel sagt am Montag als Zeuge aus. Die Verwaltung habe den Steinmetz gebeten, einen neuen Genehmigungsantrag mit verändertem Modell vorzulegen: »Wir haben den Antrag deshalb erst einmal liegen lassen, abgewartet und den Entwurf geduldet, weil eine Kürzung des Steins unverhältnismäßig gewesen wäre«. Anstatt sich erneut bei der Verwaltung zu melden, seien trotz eines offenen Verwaltungsverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen worden. Im Übrigen habe es während seiner Amtszeit keine Ausnahmeregelungen für höhere Grabmale gegeben.

Auf die Frage des Anwalts, wie es nun weitergehen solle, weiß der Richter am Montag zunächst auch keine Antwort. Für ihn steht schlussendlich aber fest, dass die Bußgeldbescheide über jeweils rund 200 Euro aus formaler Sicht zu Recht ergangen sind. Eine Duldung sei keine nachträgliche Genehmigung. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt. Laxgang hält es für unverhältnismäßig, erneut zu verhandeln, um den Leiter des Bauamts befragen zu können.

Der Fall ist vor allem für die Witwe noch nicht abgeschlossen, denn das Grabmal ihres verstorbenen Mannes ist bis heute weder schriftlich abgelehnt noch genehmigt.

Zwar hat der Bauamtsleiter beim Vor-Ort Termin ebenso wie Wendel davon gesprochen, dass eine Kürzung des Steins unverhältnismäßig wäre.

Je nachdem, wie die Stadt weiter vorgeht, könnte der Grabstein aber doch noch das Verwaltungsgericht beschäftigen.