Diesen Facebook-Post aus dem September vergangenen Jahres bereut Busfahrer Harry H. (Name geändert) heute: Er hatte einen angeblich nicht zahlenden Kunden in dem sozialen Netzwerk als „Zechpreller“ bezeichnet.
Der Kunde ist ein Unternehmer, der den Bus für mehrere Fahrten angemietet hatte. Weil dieser sich nach dem Facebook-Post, in dem der Busfahrer ihn als „Zechpreller“ bezeichnet hatte, in seiner Würde herabgesetzt fühlte, stellte er Strafanzeige. Der Busfahrer muss sich jetzt wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede am Amtsgericht Rottenburg verantworten.
Warum er den öffentlichen Post auf Facebook schrieb, erklärt Busfahrer Harry H. vor Gericht: Der Kunde habe normalerweise immer auf Vorkasse bezahlt. Doch auf der letzten Tour habe er erst nach der Fahrt abrechnen wollen. „Bis heute ist die Rechnung nicht bezahlt“, sagt der Busfahrer. Insgesamt handele es sich um mehrere Tausend Euro.
Verfahren wird eingestellt
Dem Direktor des Amtsgerichts, Stefan Fundel, fällt es schwer, den Angeklagten unter den sich darstellenden Umständen zu verurteilen. Er fragt die Staatsanwaltschaft offen, ob sie das Verfahren einstellen würde. Der Ausdruck „Zechpreller“ habe zwar etwas beleidigendes, aber ob es vor dem beschriebenen Hintergrund sanktioniert werden muss, halte er für nicht ganz einfach.
Die Staatsanwältin stimmt nach kurzer Verhandlung zu, das Verfahren gegen eine Zahlung von 500 Euro einzustellen. Das Geld muss der Busfahrer an eine gemeinnützige Organisation bezahlen.