Wie ein kleiner Verein gegen ein unliebsames Mitglied kämpft – und was das für andere Clubs bedeutet.
In der Kreisliga Hamburg 1 stehen die Fußballer des Tus Appen im tabellarischen Niemandsland. Weit weg von der Spitzenposition, in sicherer Entfernung zu den hinteren Plätzen. Vor den Gerichten hat der Verein hingegen einen echten Erfolg erzielt. Seit rund acht Jahren schon will der Club dem Hamburger NPD-Funktionär Lennart Schwarzbach die Mitgliedschaft entziehen. Das dürfe der Verein, hatte bereits der Neunte Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden – was der NPD-Funktionär nicht akzeptieren wollte. Seine Beschwerde ist jetzt vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Im Klartext heißt das: Gegen diesen Vereinsausschluss gibt es juristisch keine Einwände.
Der Weg führt über die Satzung
Wie sich das mit ähnlich gelagerten Fällen andernorts verhält, das bleibt allerdings offen. Dass das Thema eines ist, zeigt schon der Blick auf die Homepage des Vereins Deutsches Ehrenamt. Unter der Überschrift „Kein Platz für Extremisten im Verein“ gibt es Tipps, wie man unliebsame Zeitgenossen von den Umkleidekabinen fernhalten kann. Unter anderem steht dort der Ratschlag, in der Vereinssatzung das Bekenntnis der Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung aufzunehmen. So hatte es auch der TuS Appen gehalten.
Die Gerichte hatten bei der Abwägung das Interesse des NPD-Funktionärs auf politische Betätigung und die Vereinsfreiheit abgewogen. Ordnungsgemäß, so nun das Verfassungsgericht. Dabei habe allerdings auch eine Rolle gespielt, dass es sich bei Schwarzbach nicht um irgendein NPD-Mitglied handele, sondern um einen Landesvorsitzenden. Dem sei die verfassungswidrige Zielsetzung der Partei zuzurechnen. Dazu, ob das auch bei normalen Mitgliedern der Fall sei, sagt der Beschluss nichts.