Vor der Bundestagswahl am 23. Februar werben die Parteien nicht nur mit Plakaten für ihre Kandidaten und Programme, sondern häufig auch mit Flyern in den Briefkästen der Bürger. Was aber, wenn dort der Hinweis „Werbung verboten“ angebracht ist? Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht.
Am 23. Februar 2025 wird ein neuer Bundestag gewählt, und die Parteien werben auf vielfältige Weise – von Wahlplakaten bis hin zu Online-Videos. Auch Werbung im Briefkasten ist dabei üblich. Doch was passiert, wenn auf dem Briefkasten der Hinweis „Werbung verboten“ steht? Diese Frage hat uns Steffen Graf beantwortet. Er ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Lerner Lachenmaier & Partner in Villingen-Schwenningen.
„Werbung für Parteien im Zusammenhang mit Wahlen ist grundsätzlich erlaubt, selbst wenn auf dem Briefkasten ein Hinweis angebracht ist, keine Werbung einzuwerfen“, erklärt Graf, und fügt auch gleich den Grund hinzu: „Dieser Aufkleber gilt nur für kommerzielle Werbung. Der Einwurf von Wahlwerbung einer politischen Partei ist während des Wahlkampfs jedoch durch spezielle gesetzliche Regelungen gedeckt und damit zulässig.“
Aber was genau fällt unter Wahlwerbung? Laut Graf wird dies durch das Parteiengesetz und die Wahlleitlinien geregelt. Kommt es zu Verstößen, können diese wettbewerbsrechtlich von anderen Parteien abgemahnt werden. Verstöße werden häufig durch regionale Vorschriften der Gemeinde geregelt und gegebenenfalls mit einem Bußgeld bestraft.
Werbung ankleben kann Sachbeschädigung sein
Allerdings werfen die Parteien ihre Werbung teils nicht nur in, sondern kleben sie auch an den Briefkasten. Dies kann laut Graf für die Partei unangenehme Folgen haben, da in diesem Fall grundsätzlich die Zustimmung des Besitzers erforderlich sei. „Je nach Befestigung kann das gegebenenfalls auch den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen, wenn sie nicht mehr ohne Weiteres rückstandsfrei entfernt werden kann“, führt der Anwalt aus.
Was aber tun, wenn immer wieder unerwünschte Wahlkampfpost im Briefkasten landet? Da gibt es laut Graf nur eine Lösung: „Wem die Wahlwerbung einer Partei im Einzelfall nicht gefällt, muss sie entsorgen.“