Das Freiburger Verwaltungsgericht hat entschieden: Der Flyer der Stadt Offenburg darf weiterhin verbreitet werden. Foto: Silas Stein/dpa

Vor dem Bürgerentscheid zum Offenburger Flugplatz war auch das Verwaltungsgericht involviert. Der Eilantrag eines Bürgers gegen den Flyer der Stadt wurde abgelehnt.

Gut einen Monat dauert es noch, dann sind die Einwohner Offenburgs dazu aufgerufen, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die zukünftige Nutzung des Flugplatzes zu entscheiden. Die Frage aller Fragen am 8. März: Soll dort ein Gewerbegebiet entstehen? Aufgrund der großen Bedeutung hat der Gemeinderat die Entscheidung in die Hände der Bürger gelegt – und die müssen nun entscheiden.

 

Der Wahlkampf für den Bürgerentscheid hat mittlerweile längst Fahrt aufgenommen, zuletzt verschickte die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein einen offenen Brief und warb für ein Gewerbegebiet (wir berichteten). Die Fliegergruppe Offenburg warb ihrerseits auf ihren Kanälen in den Sozialen Medien für den Erhalt des Flugplatzes in seiner derzeitigen Form.

Dass die Stadt Offenburg einen amtlichen Flyer verbreitete, in dem sie sich klar für ein Gewerbegebiet positioniert, sorgte bei einem Bürger für Unmut. Er stellte daher einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Freiburg. Am Mittwoch kam nun das Ergebnis aus Freiburg: Die Stadt darf ihren Info-Flyer weiter verbreiten.

So begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung

„Der Antragsteller ist der Ansicht, der Flyer verletze das Sachlichkeits- und Objektivitätsgebot, weil er für die Position der Stadt Offenburg werbe, ohne die Nachteile und Risiken des von ihr befürworteten Projekts zu benennen. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Eine Gemeinde müsse zwar das Sachlichkeitsgebot beachten, nicht aber das bei Wahlen für den Staat geltende Neutralitätsgebot, so die Begründung.

Zwar positioniere die Stadt Offenburg sich in dem Flyer „klar und deutlich für die von ihr befürwortete Entwicklung des bisherigen Flugplatzes zu einem Gewerbegebiet“ – das sei jedoch nicht zu beanstanden, da „sie eben nicht zur Neutralität verpflichtet sei“, so das Freiburger Gericht.

Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot

„Auch pauschale, plakative oder überspitzte Formulierungen“ seien zulässig. Der Antragssteller störte sich nämlich an der städtischen Formulierung, das geplante Gewerbegebiet bleibe „ohne nachteilige Klimawirkung“. Das Gericht sah hierin jedoch keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und wies den Eilantrag ab.

Das Gericht lehnte diesen auch bereits deshalb ab, weil der Antragsteller durch den Flyer „voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt wird“. Zwar sei die Stadt verpflichtet, die Bürger vor einem Bürgerentscheid über die innerhalb der Gemeinde vertretene Auffassung zu informieren. Diese Informationspflicht bestehe jedoch allein im öffentlichen Interesse – ein einzelner Bürger könne nicht verlangen, „im Vorfeld eines Bürgerentscheids umfassend und seinen Vorstellungen entsprechend informiert zu werden“, so das Gericht.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegen.