Ein brutaler Überfall, ein gezücktes Messer und ein zerstörtes Auto: Ein Mann aus Tunesien muss sich vor dem Amtsgericht in VS wegen mehrerer Straftaten verantworten.
Brutal, skrupellos und wiederholt auffällig: Im Mai 2024 soll ein tunesischer Mann mit drei weiteren Mittätern in der Goldgrubengasse in Villingen auf zwei Menschen gegen zwei Uhr nachts brutal eingeschlagen und sie anschließend ausgeraubt haben.
Der Angriff sei ohne Vorwarnung erfolgt – die Angreifer stürzten sich auf ihre Opfer, brachten sie zu Boden und traten ihnen mehrfach gegen den Kopf und ins Gesicht, um sie anschließend auszurauben, schilderte der Staatsanwalt in seiner Anklage vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen am Donnerstag. Dabei seien „lebensgefährliche Verletzungen“ billigend in Kauf genommen worden.
Nur wenige Tage später soll es zu einem weiteren Vorfall gekommen sein. Auf dem ehemaligen Sport-Müller-Parkplatz in der Harzerstraße in Schwenningen sei der Angeklagte in eine körperliche Auseinandersetzung zweier Gruppen geraten. Auch hier sei eine Person brutal von ihm verprügelt worden. Im Verlauf des Streits habe er ein Messer gezogen, sei auf ein Auto gesprungen und habe die Windschutzscheibe eingeschlagen, so die Anklage, die dem Mann daneben noch zwei weitere Vorfälle zur Last legt.
Langes Vorstrafenregister
Die Taten reihen sich in ein langes Vorstrafenregister ein. Körperverletzung, Sachbeschädigung, Raub: Seit seiner Ankunft in Deutschland vor mehr als zehn Jahren ist der tunesische Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Derzeit sitzt er seit über einem Jahr in Untersuchungshaft (U-Haft).
Die Schule habe er nach eigenen Angaben in seinem Heimatland bis zur siebten Klasse besucht und in Deutschland zuletzt vor sechs Jahren gearbeitet. Der Angeklagte ist Vater zweier Kinder im Alter von sieben und fünf Jahren, die mit ihrer Mutter inzwischen in Belgien leben. Den Kontakt zu ihnen halte er weiterhin aufrecht.
Im Verlauf des Verfahrens zogen sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu einem Verständigungsgespräch zurück, einigten sich auf einen Strafrahmen und kürzten die Verhandlung damit erheblich ab. Anschließend räumte der Verteidiger die Taten für den Angeklagten mit einem Geständnis ein; zwei weitere Anklagepunkte wurden im Zuge der Verständigung eingestellt.
Sucht als Gewalttreiber
Eine zentrale Rolle in der Verständigung spielte auch die psychische Verfassung des Angeklagten. Ein psychiatrischer Gutachter erklärte, es gebe weder Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung noch auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung. Allerdings sei der Angeklagte hochgradig alkohol- und drogenabhängig, zudem neige er zur Bagatellisierung und seine Selbstkritik sei nur sehr schwach ausgeprägt.
Ob und in welchem Ausmaß er zum Zeitpunkt der Taten unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stand, lasse sich nicht sicher feststellen. Nach eigenen Angaben habe er in den für ihn üblichen täglichen Mengen konsumiert. Eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sah der Gutachter dadurch jedoch nicht. Zugleich warnte er, dass aufgrund der Suchterkrankung auch künftig mit vergleichbaren Taten zu rechnen sei. Eine Therapie sei daher unerlässlich.
Positiv bewertete der Gutachter, dass sich der Angeklagte bereits während der Untersuchungshaft eigenständig um einen Therapieplatz bemüht und seine Erkrankung anerkannt habe.
Therapie als Chance
„Die Gewalt zieht sich durch die Taten“, stellt der Staatsanwalt in seinem Plädoyer fest und verweist auf die große Brutalität, mit der der Angeklagte die Taten begannen habe. Gleichzeitig müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte schwer suchtkrank sei und über lange Zeit Betäubungsmittel in unverantwortlicher Weise konsumiert habe. Zu seinen Gunsten wertete der Staatsanwalt dessen Eigeninitiative bei der Therapiesuche. Der Staatsanwalt plädierte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten im Zusammenhang mit einer Therapie. „Diese Therapie ist Ihre Chance“, redete der Staatsanwalt dem Angeklagten eindringlich ins Gewissen.
Der Verteidiger hob in seinem Plädoyer ebenfalls die Eigeninitiative des Angeklagten hervor und plädierte auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten schließlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. Insbesondere die Tat in der Innenstadt stelle einen „erheblichen Bruch der Rechtsordnung“ dar, begründete Richter Christian Bäumler das Urteil. Er ist zudem verpflichtet, eine Therapie zu absolvieren. „Diese Therapie ist entscheidend für ihren weiteren Lebensweg“, so der Richter abschließend.