Die Ermittlungen der Polizei nach der mutmaßlichen Brandstiftung in Gechingen sind abgeschlossen. Tatverdächtig ist ein Junge. Nun liegt der Fall bei der Staatsanwaltschaft.
Zwei Monate sind vergangenen seit dem zunächst rätselhaften Brand in Gechingen am 27. September. Schnell zeichnete sich ab: Es handelt sich um eine Brandstiftung, und es gibt einen Tatverdächtigen.
Nun hat die Polizei ihre Arbeit getan. „Nach Rücksprache mit der Kriminalpolizeidirektion in Calw sind die wesentlichen Ermittlungen abgeschlossen“, teilt Benjamin Koch, Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit im Polizeipräsidium Pforzheim, mit. „Die Akte liegt zwischenzeitlich der Staatsanwaltschaft Tübingen vor.“
Ermittlungsgruppe trägt den Namen „Flamme“
Die Brandnacht „Flamme“ hieß die Ermittlungsgruppe der Polizei, die die Arbeit nach dem Brand in der Nacht auf Samstag, 27. September, aufnahm. Damals hatte ein 64-jähriger Mann mitten in der Nacht erst verdächtige Geräusche wahrgenommen, und dann einen Brand im Haus entdeckt. Er versuchte, das Feuer in der Nähe der Eingangstür zu löschen. Außerdem weckte er eine 88-jährige, schlafende Frau, die sich ebenfalls in dem Wohnhaus befand. Beide wurden verletzt und kamen ins Krankenhaus. Den Schaden am Gebäude schätzte die Polizei auf 15 000 Euro.
Gut anderthalb Wochen nach dem Brand teilten Polizei und Staatsanwaltschaft mit, dass sich der Verdacht auf eine Vorsatztat verdichtet hatte. Nach der Durchsuchung eines Wohnanwesens im Landkreis Böblingen richtete sich der Verdacht gegen ein Kind. Als Kinder gelten in Deutschland unter 14-Jährige. Später stellte sich heraus, dass es sich um einen Jungen handelt.
Fall für die Staatsanwaltschaft Nun liegt der Fall bei der Staatsanwaltschaft Tübingen. Dazu erklärt deren Pressesprecher Lukas Bleier auf Nachfrage: „Ganz generell kann ich mitteilen, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungen zwar abgeschlossen sind, die rechtliche Beurteilung des ermittelten Sachverhalts derzeit jedoch noch andauert.“ Allerdings richte sich der Tatverdacht „weiterhin gegen den strafunmündigen Jungen aus dem Landkreis Böblingen“. Dieser befinde sich nach wie vor in einer Einrichtung.
Verdacht eines versuchten Tötungsdelikts steht im Raum
Weitere Details Genauere Angaben etwa zu Wohnort des Jungen oder zum Brandort machen die Ermittlungsbehörden nicht. Die Polizei sprach immer nur davon, dass sich das betroffene Einfamilienhaus „im südöstlichen Bereich von Gechingen“ befinde. Dort grenzt Gechingen, genauer das Wohngebiet Bergwald, an den Kreis Böblingen: So liegt der Nachbarort Aidlingen-Dachtel bereits im Nachbarlandkreis.
Was jetzt passiert Die Polizei hatte unter anderem wegen des Verdachts auf ein versuchtes Tötungsdelikt und eine besonders schwere Brandstiftung ermittelt. Dazu erklärt Staatsanwalt Lukas Bleier: „Im Rahmen eines Ermittlungsverfahren werden die tatsächlichen Begebenheiten durch die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft ermittelt.“
Die rechtliche Beurteilung, ob und hinsichtlich welches Tatvorwurfs ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei, obliege anschließend der Staatsanwaltschaft.
Wer trägt Verantwortung? „Auch die Frage, welche Rechtsfolge zu treffen ist, wird hier geprüft“, erläutert Bleier. „Nachdem sich der Tatverdacht gegen ein strafunmündiges Kind richtet, wird vorliegend insbesondere die Rolle der Mutter in strafrechtlicher Hinsicht geprüft.“ Das heißt, die Behörde geht der Frage nach, welche Verantwortung für die Tat die Mutter trägt.
Das sagt das Gesetz „Allgemein gilt, dass Kinder unter 14 Jahren kraft Gesetzes schuldunfähig sind und deshalb strafrechtlich nicht belangt werden können.“ Der Pressesprecher der Tübinger Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf Paragraf 19 des Strafgesetzbuchs.
„Unabhängig davon werden in derartigen Fällen von den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Maßnahmen der Jugendhilfe getroffen.“ Nähere Angaben seien im konkreten Fall aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht möglich.
Eine weitere offene Frage ist, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dies ist aber laut Lukas Bleier eine zivilrechtliche Frage – und damit kein Fall für die Staatsanwalt.