Die Polizei ermittelt wegen des Anfangsverdachts eines versuchten Tötungsdelikts und einer besonders schweren Brandstiftung in Gechingen. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/d

Nach der mutmaßlichen Brandstiftung in Gechingen, bei der zwei Menschen verletzt wurden, nennen die Ermittler weitere Details. Was sie auch umtreibt, ist die Frage nach dem Motiv.

Drei Wochen ist es her: In der Nacht zum Samstag, 27. September, kam es in Gechingen zu einer Brandstiftung in einem Wohnhaus.

 

Zwei Menschen wurden dabei verletzt, ein 64-jähriger Mann und eine 88 Jahre alte Frau, und anschließend im Krankenhaus behandelt. Gegen 3 Uhr nachts hatte der Mann offenbar verdächtige Geräusche gehört und festgestellt, dass es im Haus, in der Nähe der Eingangstür brannte.

Nach dem Brand: Kind wird noch immer in Einrichtung betreut

Verdacht Die Umstände sind ungewöhnlich, und gleich in der ersten Mitteilung des Polizeipräsidiums Pforzheim war die Rede davon, dass sie für eine Vorsatztat sprechen. Die Ermittlungsgruppe Flamme nahm die Arbeit auf.

Am 8. Oktober dann gaben die Staatsanwaltschaft Tübingen und das Polizeipräsidium Pforzheim weitere Informationen bekannt: Ein Wohnanwesen im Landkreis Böblingen sei durchsucht worden, und ein erster Tatverdacht richte sich gegen ein Kind.

In Deutschland bedeutet das, dass der Tatverdächtige maximal 13 Jahre alt ist, denn hierzulande gilt man ab 14 Jahren als Jugendlicher. Auch strafmündig ist man erst ab 14 Jahren.

Auf Nachfrage unserer Redaktion bestätigt Benjamin Koch, Leiter der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit im Präsidium: „Weiterhin besteht der Tatverdacht gegen ein Kind aus dem Landkreis Böblingen.“ Und er nennt ein weiteres Detail: Bei dem Tatverdächtigen handelt es sich um einen Jungen.

Der Junge werde weiterhin in einer Einrichtung betreut. Zur Art der Einrichtung könne er aus Persönlichkeitsschutzgründen keine weiteren Angaben machen.

Tatort Wo genau das betroffene Wohnhaus steht, das sagt die Polizei nicht. Lediglich, dass es sich dabei „um ein Einfamilienhaus im südöstlichen Bereich von Gechingen“ handelt.

Informationen unserer Redaktion nach ereignete sich die Tat in der Bergwaldsiedlung. Die wiederum trennt nur ein Waldstück von Aidlingen-Dachtel – was bereits im Landkreis Böblingen liegt. Doch auch die Frage, ob das durchsuchte Wohnanwesen in Gechingens Nachbarort Dachtel liegt, beantwortet Koch mit Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz nicht.

Hinterlässt Täter eine Botschaft am Tatort?

Motiv Polizei und Staatsanwaltschaft führen nach früheren Angaben Kochs ein Strafverfahren unter anderem „wegen des Anfangsverdachts eines versuchten Tötungsdeliktes und einer besonders schweren Brandstiftung“.

Offenbar hatte der Täter „mutmaßlich ein Brandlegemittel über die Briefkastenöffnung der Hauseingangstüre in das Gebäude eingebracht“, wie die Polizei zuletzt berichtete. Doch warum? Mit der Frage nach dem Motiv beschäftigt sich auch die Ermittlungsgruppe Flamme: „Dies ist Gegenstand unserer Ermittlungen.“

Außerdem erklärt Benjamin Koch: „Nach derzeitigem Stand bestehen zwischen den Geschädigten und dem Tatverdächtigen keine Vorbeziehung.“ Die Frage warum also genau dieses Haus zum „Tatobjekt“, wie es im Polizeisprech heißt, wurde, sei ebenfalls Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

Tatdetails Gerüchteweise hatte der Täter einen Zettel mit einer Botschaft an der Haustür des Brandhauses hinterlassen. Dass ein derartiger Zettel aufgefunden wurde, könne er nicht bestätigen, erklärt Koch. Aber: „Im Zusammenhang mit der Tatortaufnahme wurde am Gebäude ein Schriftzug festgestellt.“ Aus ermittlungstaktischen Gründen könne die Polizei dazu jedoch keine weiteren Angaben machen.

Ob eine mögliche Botschaft des Täters Auswirkungen auf den Tatvorwurf hätte? Dazu erklärt der Polizeisprecher: „Erst nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen kann eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände erfolgen.“

Was bedeutet es, wenn der Tatverdächtige strafunmündig ist?

Strafunmündigkeit
In Deutschland gelten Personen erst ab einem Alter von 14 Jahren als strafmündig. Was bedeutet das für den Tatverdächtigen, der jünger ist? Diese Frage beantwortet Polizeisprecher Benjamin Koch mit einem Verweis aufs Strafgesetzbuch. Die Regelung ergebe sich aus Paragraf 19: „Dieser besagt: ,Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.’“ Sollte der tatverdächtige Junge tatsächlich das Feuer gelegt haben, könnte er dafür also nicht strafrechtlich belangt – also bestraft – werden.

Auswirkungen auf Ermittlungen
„Grundsätzlich hat das Alter eines Tatverdächtigen keinen Einfluss auf die Erhebung aller erforderlichen objektiven und subjektiven Beweismitteln“, erklärt Koch. Die Polizei ermittelt also immer gleich – egal ob der Tatverdächtige ein Kind, ein Jugendlicher oder Erwachsener ist. „Unsere Ermittlungen richten sich auch dahingehend, ob gegebenenfalls weitere strafmündige Personen tatbeteiligt waren“, erläutert der Polizeisprecher weiter. Ein wichtiger Aspekt sei die Prävention, „darunter je nach Ausgangssachverhalt das unverzügliche Einbinden der Erziehungsberechtigten“ und des Jugendamts.

Konsequenzen
Auch wenn ein Kind nicht strafrechtlich belangt werden kann: „Aus dem Zivilrecht heraus können Ansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Koch. Dabei könnte es beispielsweise um Schadensersatz gehen.