Die Große Strafkammer des Landgerichts Hechingen hat einen 32-jährigen Mann aus Balingen wegen versuchten Mordes zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt.
Der Tatvorwurf, den der Angeklagte auch eingestand, war der der Brandstiftung: Er hatte am frühen Morgen des 1. März 2025 ein Bett in einem Lautlinger Hotelzimmer angezündet und, als dieses prompt Feuer fing, das Weite gesucht, obwohl ihm klar sein musste, dass er Leben und Gesundheit etwaiger anderer Gäste massiv gefährdete. In der Tat befanden sich noch sechs weitere Personen im Haus; diese blieben zwar – nicht zuletzt dank dem Eingreifen der Feuerwehr – unversehrt, doch hätte die Sache auch ganz anders ausgehen können.
Wie hatte es dahin kommen können? Der Angeklagte hatte am Vorabend ein Hotelzimmer bezogen und dort – hintereinander – zwei Damen aus dem horizontalen Gewerbe empfangen. Von den beiden Besuchen war zumindest der zweite nicht nach seinem Geschmack verlaufen, was seine ohnehin nicht besonders gute Stimmung zusätzlich drückte. Er nahm das Malheur und seine schlechte Laune zum Anlass, sich einigermaßen hemmungslos zu betrinken, wobei es eines solchen Anlasses eigentlich nicht bedurfte, denn der Angeklagte war Alkoholiker, und es verging kein Tag ohne mehr oder weniger massiven Alkoholkonsum.
Als seine Vorräte verbraucht waren, begab er sich zur nächsten Tankstelle und lud noch einmal nach. Trotz oder wegen der kontinuierlichen Alkoholzufuhr übermannte ihn mehr und mehr der Weltschmerz angesichts seiner entgleisten Existenz: Schon seit längerem waren seinem Leben Struktur und Inhalt abhanden gekommen; die Trunksucht hatte eine Tendenz zu depressiven Anwandlungen befördert und ihn zudem den Lebensunterhalt gekostet, weil er immer wieder unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt hatte. Nach und nach hatte er Schulden in sechsstelliger Höhe angehäuft; eine eigene Wohnung besaß er nicht mehr und war deshalb zu seinen Eltern zurückgekehrt. Für die Eskapade am Vorabend der Tat hatte er seine Mutter angepumpt und bei dieser Gelegenheit auch noch ihre Bankkarte eingesteckt, ohne dass sie es bemerkte.
Tief im Sumpf des Selbstmitleids
Im Lauf der Nacht nahm die Situation im Hotelzimmer dann eine fatale Wendung: Der Angeklagte geriet immer tiefer in den Sumpf des Selbstmitleids hinein und begann irgendwann im Internet auf Seiten zu surfen, in denen es um Brandstiftung oder auch Brandvermeidung ging, in jedem Fall aber um die Frage, wie etwas so Feuer fangen kann, dass am Ende alles lichterloh brennt. Der Angeklagte will nicht lange auf irgendeiner Seite verweilt und auch nicht gezielt nach Anleitungen gesucht haben, aber die Verlaufsanalyse des Handys ergab am Ende doch, dass er sich zumindest ein einschlägiges Video vier Minuten lang angesehen hatte.
Im Morgengrauen schritt er zur Tat: Er entzündete auf seiner Matratze Toilettenpapier, das er zuvor mit Deodorant eingesprayt hatte. Das Papier brannte gut, die Matratze auch; als die Flammen zur Decke aufstiegen, wurde die Sache dem Angeklagten buchstäblich zu heiß. Er suchte das Weite, rief aber Stunden später die Polizei an und zeigte sich selbst an, jedoch offenbar so wenig überzeugend, dass es anderntags eines weiteren Anrufs bedurfte, bis er endlich festgenommen wurde.
Ein SOS-Ruf mit fatalen Folgen
Seither sind siebeneinhalb Monate vergangen, die der Angeklagte in Untersuchungshaft verbracht hat. Es werden noch etliche Monate hinzukommen, denn das Gericht sah den Tatbestand des versuchten Mordes als erfüllt an – anders als in Amerika, erläuterte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung, umfasse die Definition des Mordes im deutschen Recht keine explizite Tötungsabsicht; wenn weitere Bedingungen wie etwa die Heimtücke vorlägen, genüge auch die „billigende Inkaufnahme“ des Todes von Anderen. Der Angeklagte habe niemanden umbringen wollen, sondern einen unüberhörbaren persönlichen Hilfe- und SOS-Ruf abgeben wollen; dabei sei ihm allerdings gleichgültig gewesen, dass andere Hotelgäste, die an einem Samstagmorgen vielleicht ausschlafen wollten, im Rauch ersticken könnten. Dass auf dem Parkplatz Autos standen, könne ihm schwerlich entgangen sein.
Zugute gehalten wurde dem Angeklagten, dass er geständig war; eine aufgrund des Alkohols eingeschränkte Steuerungsfähigkeit schloss das Gericht zumindest nicht aus. Die Bedeutung der depressiven Grundstimmung relativierte der Vorsitzende jedoch – eine veritable Depression äußere sich durch Handlungsunfähigkeit; von der könne beim Angeklagten nicht die Rede sein. Er wird nun noch mindestens ein Jahr einsitzen müssen; danach eröffnet sich ihm die Option des Maßregelvollzugs und der Suchttherapie. Sollte diese zum Erfolg führen, könnte er – bei guter Führung – in drei Jahren entlassen werden und versuchen, ein neues Leben zu beginnen.