Nach dem Brand in der zentralen Notaufnahme des Helios-Klinikums hat die Staatsanwaltschaft nun Anklage erhoben. Foto: Verena Parage

Bei dem Feuer in der Notaufnahme des Pforzheimer Helios-Klinikums vor gut einem Jahr starb ein Patient. Nach umfangreichen Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft nun Anklage gegen sieben Mitarbeiter – wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung. Nun drohen drastische Strafen.

Eigentlich war es nur ein kleines Feuer – ein brennender Papierkorb – gewesen, das am späten Abend des 2. Mai 2023 die automatische Brandmeldeanlage des Pforzheimer Helios-Klinikums ausgelöst hatte. Der giftige Rauch wirkte jedoch verheerend – in der Notaufnahme starb ein 58-jähriger Patient. Der Mann war alkoholisiert und aggressiv. Die Mitarbeiter der Notaufnahme hatten ihn deshalb fixiert. Hinterher teilten Polizei und Staatsanwaltschaft nicht nur mit, dass der Verdacht bestehe, dass diese Fixierung nicht rechtens war, sondern auch, dass der festgeschnallte Patient nicht ununterbrochen überwacht worden sein könnte. Zudem hatten die Ermittlungen ergeben, dass der Brand wohl in unmittelbarer Nähe des Verstorbenen ausgebrochen war, der Mann ihn womöglich selbst gelegt hat.

 

Bereits kurz nach dem Brand hatte ein Karlsruher Anwalt Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt – wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts durch Unterlassen. Die Zweigstelle Pforzheim der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte ein Ermittlungsverfahren gegen insgesamt neun Bedienstete des Klinikums eingeleitet.

Drei Ärzte und vier Pflegekräfte angeklagt

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, hat sie nun „nach umfangreichen Ermittlungen“ Anklage beim Schwurgericht des Landgerichts Karlsruhe gegen drei Ärzte und vier Pflegekräfte erhoben, die am betreffenden Abend mit der Behandlung beziehungsweise Betreuung des Verstorbenen befasst waren.

Die Staatsanwaltschaft geht nach den Ermittlungen davon aus, dass der Verstorbene im Vorfeld seines Todes über mehrere Stunden hinweg – ohne entsprechende richterliche Anordnung – auf einem Bett fixiert worden war und dass diese Fixierung rechtswidrig war. Zudem ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass das Feuer bei dem Versuch des – unter erheblichem Alkoholeinfluss stehenden – Verstorbenen entstand, die ihm angelegten Fixiergurte mithilfe der Flamme eines mitgeführten Feuerzeuges zu durchtrennen.

Weiter geht die Staatsanwaltschaft davon aus, „dass der Verstorbene zum Zeitpunkt der Brandentstehung unbeaufsichtigt war, obwohl seine ununterbrochene Überwachung in Anbetracht der erfolgten Fixierung geboten gewesen wäre“.

Freiheitsberaubung mit Todesfolge?

Vier Angeschuldigten, die an der Fixierung unmittelbar beziehungsweise beratend mitgewirkt haben sollen, werde vor diesem Hintergrund zur Last gelegt, „sich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge beziehungsweise der Beihilfe hierzu schuldig gemacht zu haben“. Den drei weiteren Angeschuldigten, die erst nach erfolgter Fixierung des Verstorbenen mit dessen Behandlung oder Betreuung betraut gewesen sein sollen, wirft die Staatsanwaltschaft jeweils fahrlässige Tötung vor. Bei allen sieben Beschuldigten geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese jeweils „durch ein pflichtgemäßes Vorgehen den Tod des Verstorbenen hätten verhindern können und dass ihnen der Tod daher strafrechtlich zuzurechnen ist“.

Das Landgericht Karlsruhe habe bislang noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, heißt es in der Mitteilung weiter. Daher sei derzeit auch noch nicht absehbar, ob und wann es zu einem Prozessauftakt kommen wird.

Bei zwei weiteren Bediensteter der Klinik, gegen die zunächst ebenfalls ermittelt worden war, habe sich der anfängliche Tatverdacht aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht bestätigt. Nach den Ermittlungen waren die beiden Beschuldigten nicht an der Fixierung des Verstorbenen beteiligt und haben sich auch nach erfolgter Fixierung nicht pflichtwidrig verhalten. Bezüglich dieser beiden Beschuldigten wurde das Ermittlungsverfahren daher eingestellt.

Strafmaß und Zuständigkeit

Freiheitsberaubung mit Todesfolge
Gemäß Paragraf 239, Absatz 4, Strafgesetzbuch (StGB) liegt der Strafrahmen bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge bei drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen gilt gemäß Paragraf 239 Absatz 5 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Fahrlässige Tötung
Gemäß Paragraf 222 StGB liegt der Strafrahmen bei fahrlässiger Tötung bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.