Der gewaltsame Tod eines Mannes aus Rickenbach hat ein juristisches Nachspiel.
War es doch Mord? Im Fall der zerstückelten Leiche eines Mannes aus Rickenbach steht genau diese Frage wieder im Raum. Denn ziemlich genau ein Jahr nachdem das Landgericht Waldshut-Tiengen einen damals 58-jährigen Mann aus dem mittleren Wiesental wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt hat, nimmt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das erstinstanzliche Urteil noch einmal unter die Lupe.
Mord oder Totschlag? Das war schon damals vor dem Landgericht die Frage aller Fragen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Mann, der an Weihnachten 2023 einen 38-jährigen Flüchtling aus Tunesien in dessen Unterkunft im Hotzenwalddorf mit seiner Pistole erschoss, die Leiche zerstückelte, in Maschendraht wickelte und in den Rhein warf, wegen Totschlags angeklagt (wir berichteten).
Die Schwurgerichtskammer hatte gleich zum Prozessauftakt in einem „rechtlichen Hinweis“ betont, sie prüfe durchaus, ob in Anbetracht der „Motivationslage des Angeklagten“ auch eine Verurteilung wegen Mordes in Frage komme. Doch am vierten Verhandlungstag erklärte sie, die juristisch notwendigen Mordmerkmale seien nur „schwierig zu finden“ gewesen.
Antisemitische Sprüche
Zwar gebe es bei dem 58-Jährigen, der schon mal antisemitische Sprüche klopfte („Ein guter Deutscher kauft nicht bei Juden“), auf seinem Handy „rassistische Chats“ speicherte und über der Hundehütte zuhause ein Schild mit der Aufschrift „Wolfsschanze“ (Anspielung auf Adolf Hitlers Hauptquartier im Zweiten Weltkrieg) anbrachte, durchaus Anzeichen für „rechtsradikales Gedankengut“ und „Fremdenhass“ (einen der in Frage kommenden „niedrigen Beweggründe“ für einen Mord), doch als „tragendes Motiv“ für einen Mord lasse sich ihm das nicht nachweisen.
Dass der Fall, der auch überregional für Aufsehen sorgte, jetzt vor dem BGH landet, ist der Nebenklägerin zu verdanken, der Familie des getöteten Mannes aus Tunesien. Sie legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein – nicht um das Strafmaß zu erhöhen, sondern um in einem neuen Prozess doch noch eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen.
Bundesgerichtshof ist gefragt
Aufgabe des BGH ist es nun zu prüfen, ob dem Landgericht bei der Begründung für seine Verurteilung wegen Totschlags möglicherweise Rechtsfehler unterlaufen sind. Eine erneute Beweiserhebung findet in Karlsruhe hingegen nicht statt.
Dass es im vorliegenden Fall zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt, ist durchaus eine Besonderheit. In Strafsachen entscheidet der BGH normalerweise nämlich per Beschluss im stillen Kämmerlein: Er lehnt die Revision entweder als unzulässig ab – oder er lässt sie zu und verweist den Fall zu einer erneuten Verhandlung an ein Landgericht zurück. Letzteres ist denn auch die Regel: In 95 von 100 Fällen entscheidet der BGH per Beschluss, nur in fünf Fällen hingegen per Urteil in einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Mündliche Verhandlung
Diese ist notwendig, wenn sich die beiden ausschlaggebenden Instanzen – die Richter des zuständigen Strafsenats am BGH auf der einen sowie der Generalbundesanwalt auf der anderen Seite – über die Zulässigkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Revisionsantrags nicht einig sind. Allein die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall zu einer mündlichen Verhandlung kommt, gibt insofern also keinen Hinweis darauf, ob die Nebenklägerin mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils tatsächlich Erfolg haben wird oder nicht. Der vom Landgericht vor einem Jahr verurteilte Täter legte ebenfalls Revision ein. Ob und wann der BGH über dessen Antrag entscheidet, lässt sich nach Auskunft eines Gerichtssprechers „im Moment nicht sagen.“ Die Staatsanwaltschaft, die beim Landgerichtsprozess in Waldshut-Tiengen für Totschlag plädiert hatte, verzichtete auf eine Revision. Die mündliche Verhandlung am BGH in Karlsruhe findet am 16. Dezember statt.