Der Bundesgerichtshof hat entschieden und das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen aufgehoben. Foto: Werner Müller

Zerstückelte Leiche: Der Bundesgerichtshof bemängelt Rechtsfehler im Totschlag-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen und ordnet eine Neuverhandlung an.

Es kann auch Mord gewesen sein: Für den tödlichen Kopfschuss auf einen tunesischen Flüchtling im Hotzenwald und die anschließende Zerstückelung der Leiche muss sich der erstinstanzlich verurteilte Mann aus einer Gemeinde im mittleren Wiesental erneut vor Gericht verantworten.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jetzt das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen auf, das den 59-jährigen passionierten Jäger vor gut einem Jahr wegen Totschlags zu sechs Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt hatte. Es folgte damit dem Revisionsantrag der Nebenklägerin, der Familie des getöteten Mannes, die eine Verurteilung wegen Mordes anstrebt.

BGH sieht Rechtsfehler

Zur Begründung erklärte der 1. Strafsenat des BGH, das Landgericht habe das „Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen“, weil es bei der Prüfung in Bezug auf die Wehr- und Arglosigkeit des Opfers den „falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt“ wählte. Habe es doch auf das „Vortatgeschehen“ abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

Die Sache sei deshalb erneut zu verhandeln – und zwar erneut vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen, allerdings vor einer anderen Schwurgerichtskammer als beim ersten Mal. Diese müsse sich bei der Neuauflage des Verfahrens dann auch mit dem zweiten möglichen Mordmerkmal der so genannten niedrigen Beweggründe – das heißt den rassistischen Einstellungen des Täters – befassen, sagte der Vorsitzende des 1. Strafsenats bei der Urteilsverkündung.

Mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen 1StR 216/25) folgt der BGH den Anträgen der Nebenklage und des Generalbundesanwalts, die bei der mündlichen Verhandlung vor vier Wochen massive Kritik am Urteil der Vorinstanz geübt hatten, zwar in den zentralen Punkten, allerdings nicht im vollen Umfang. So verzichtet er darauf, die Neuverhandlung an ein anderes Landgericht zu verlegen, so wie das Nebenklage und Generalbundesanwalt bei der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember verlangt hatten, um „räumliche und personelle Nähe“ zur ersten Instanz auszuschließen.

Zwei zentrale Fragen

Die zwei „zentrale Fragen“ in Bezug auf mögliche Mordmerkmale standen schon bei der mündlichen Verhandlung vor vier Wochen im Mittelpunkt. Nämlich: Hat das Landgericht die denkbaren Mordmerkmale der „Heimtücke“ und der „niedrigen Beweggründe“ (wie zum Beispiel Fremdenhass, Rassismus und rechtsextreme Einstellungen) bei seiner Urteilsfindung ausgeschlossen, ohne dass ihm dabei „Rechtsfehler“ unterlaufen sind.

Mitnichten: Diese Auffassung vertraten sowohl der Anwalt der Nebenklägerin als auch die Sprecherin des Generalbundesanwalts. Sie ließen kein gutes Haar am erstinstanzlichen Urteil, legten der Schwurgerichtskammer in Waldshut-Tiengen bei der Beurteilung der Tatmotive vielmehr „gravierende“ rechtliche Fehler zur Last.

Überrascht und wehrlos

Als beim Streit in der Unterkunft im Hotzenwalddorf die Schüsse fielen, habe sich der Mann aus Tunesien bereits auf dem Rückzug in seine Wohnung befunden, er habe nicht mehr mit einem Angriff auf „Leib und Leben“ rechnen müssen und habe von der Pistole, die der Angeklagte mit sich führte, nichts gewusst, erklärte der Anwalt der Nebenklage. „Er war überrascht und wehrlos“, das wiederum sei ein Beleg für Heimtücke als Mordmotiv.

Bei den „niedrigen Beweggründen“ seien der Erstinstanz sogar „zahlreiche schwerwiegende Fehler unterlaufen“, monierte der Nebenkläger-Vertreter. Beim Angeklagten, auf dessen Handy man rassistische Fotos, rechtsradikale Propaganda, Videos von Gräueltaten und Nazi-Vokabular gefunden habe, sei ein „rassistisches Weltbild“, eine „dezidiert rechtsradikale Einstellung sowie ein „völkisches Menschenbild“ zu erkennen, die das Landgericht hätte berücksichtigen müssen.

Die Vertreterin des Generalbundesanwalts schloss sich dieser Kritik vorbehaltlos an. Dass die Erstinstanz die Heimtücke als Mordmotiv ausschließe, sei ihr schleierhaft. Das Landgericht habe „eine recht eigene Sicht der Dinge“, die Absage an die Ahnungslosigkeit des Opfers stelle einen „gravierenden Mangel“ dar. Das gelte ebenso in Bezug auf den Aspekt der „niedrigen Beweggründe“. Dass fremdenfeindliche oder rassistische Motive beim Todesschützen angeblich keine Rolle gespielt hätten, erschließe sich ihr „vorne und hinten nicht“, erklärte die Bundesanwältin.

Mündliche Verhandlung

Allein die Tatsache, dass der BGH zur Beurteilung des Revisionsantrags ein mündliche Verhandlung anberaumt hatte, war außergewöhnlich – entscheidet die höchste Instanz bei Strafverfahren doch in 95 von 100 Fallen lediglich per Beschluss. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn sich der zuständige Strafsenat des BGH und der Generalbundesanwalt bei der Frage, ob die Revision zulässig und der Strafprozess noch einmal neu aufzurollen ist oder nicht, nicht von vornherein einig sind.