So sieht es ein Jahr nach der Rodung für den Windpark auf der Länge aus. Gebaut wird derzeit noch keine der dort geplanten Windkraftanlagen. Luftaufnahme: Meilhammer Foto: Schwarzwälder Bote

Rodung: Windkraftgegner erwirken per Eilantrag Aufschub

Blumberg (blu). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Rodungsgenehmigung für den Windpark Blumberg durch das Regierungspräsidium Freiburg auf einen Eilantag der Naturschutzinitiative hin gekippt. In der am Montag nun erfolgten Begründung werden verfahrenstechnische Fehler genannt. So sei die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg als Forstbehörde nicht gegeben gewesen. Das Verfahren hätte vielmehr durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis entschieden werden müssen. Das teilte Pressesprecher Klaus Döll mit.

"Ob umweltrelevante Vorschriften verletzt werden, war nicht das Thema", erklärte Döll. Für den Windpark Blumberg will die Firma Green City Energy aus München auf dem bewaldeten Ettenberg vier Windkraftanlagen erstellen.

Nach Ansicht des Gerichts verstoße die gehandhabte Praktik gegen ein Bundesgesetz, nämlich gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dieses Gesetz schreibe eindeutig vor, dass für das Erteilen einer sogenannten Waldumwandlungsgenehmigung (Rodungsgenehmigung) das Landratsamt des betroffenen Landkreises zuständig sei, in diesem Fall das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, und nicht das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Forstbehörde.

Diese Zuständigkeit umfasse alle anderen, die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen und damit auch die Waldumwandlungsgenehmigung (Rodungsgenehmigung), die für das Errichten und den Betrieb der Windkraftanlagen erforderlich seien. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg als Forstbehörde sei daher nicht gegeben.

Auf Nachfrage sagte Pressesprecher Döll, es sei nicht unlogisch, dass die Behörden das Ganze so gehandhabt hätten. Der Windatlas des Landes Baden-Württemberg sehe das Vorgehen so vor. Aber sie seien der Meinung, dass das so nicht möglich sei, eben, weil das Bundesimmissionsschutzgesetz die Behördenzuständigkeit anders vorschreibe. Und ein Bundesgesetz stehe über einer Landesvorschrift.

Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung weiter aus, weshalb die Klagefrist gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 9. Februar 2018 noch nicht abgelaufen sei. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, so Pressesprecher Klaus Döll.

Veröffentlicht werden müssen hätte die Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt von Ministerien und den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg sowie in den Tageszeitungen, die in der betroffenen Region verbreitet seien. Tatsächlich veröffentlicht worden sei die Waldumwandlungsgenehmigung aber nur in den Amtsblättern von vier Gemeinden, darunter Blumberg. Deshalb sei die sonst geltende einmonatige Klagefrist noch nicht abgelaufen.

Bei der Naturschutzinitiative handele es sich um einen anerkannten Umweltverband im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes, der auch die Verletzung von Verfahrensfehlern rügen könne und zulässigerweise Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9. Februar 2018 für den Windpark Blumberg erhoben habe, sodass die im Januar 2019 erhobene Klage noch greife.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl das Regierungspräsidium Freiburg (als Vertreter des Landes Baden-Württemberg) als auch die Green City Energy AG, der die Waldumwandlungsgenehmigung erteilt worden ist, können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Von Green City Energy aus München hieß es gestern, sie prüften dies erst einmal intern, teilte Tine Messerschmidt mit. Auch beim Regierungspräsidium Freiburg hieß es auf Anfrage, sie würden den ganzen Vorgang prüfen.

Die Zeit läuft: Gerodet werden dürfte auf dem Ettenberg vorerst nämlich nur noch bis Ende Februar und danach erst wieder ab Oktober.