Der Blinke-BMW in Epfendorf wird in den Sozialen Medien heiß diskutiert. Während manche den Blickfang feiern, stellen andere die Rechtmäßigkeit in Frage.
Die Tunerwerkstatt DS-Sportwagen im Epfendorfer Wasental sorgte schon vergangenes Jahr für Aufsehen. Damals wurde ein Chevrolet Camaro zum blinkenden und leuchtenden Highlight an der Hauptstraße. Diesmal ist es ein BMW, der die Blicke auf sich zieht. In den Sozialen Medien scheiden sich bei dem bunten Blickfang die Geister. „Laut Gesetzgeber ist das verboten“, behauptet ein Nutzer sogar. Aber stimmt das überhaupt?
Im Straßenverkehr unterwegs ist das Auto natürlich nicht, klärt der Verantwortliche in der Diskussion auf Facebook auf. „Selbst Dekoration ist unzulässig. Es ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“, gibt der Kritiker zurück.
Showcar ohne Zulassung
Wir bitten die Polizei um Aufklärung: Was ist erlaubt, was nicht? Polizeisprecher Fabian Herkommer teilt uns mit: „Der genannte beleuchtete BMW in Epfendorf ist beim Polizeirevier Oberndorf am Neckar bekannt. Dieser steht als Showcar ohne Zulassung auf dem Firmengelände.“ Beim Polizeirevier Oberndorf seien bisher weder Meldungen zu diesem stehenden Showcar eingegangen, noch sei ein derartiges Fahrzeug fahrenderweise gemeldet worden. Ein Facebook-Nutzer wollte den BMW auf der A81 bei Empfingen gesehen haben.
Straßenverkehrsordnung hat keine Relevanz
Da sich das Fahrzeug wie beschrieben ohne Zulassung auf einem Privatgrundstück befinde, hätten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) beziehungsweise der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine Relevanz, betont Herkommer.
Bei Benutzung von öffentlichem Verkehrsraum wären StVO und StVZO entsprechend zu beachten. Was da erlaubt sei, regele Paragraf 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
„Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr wäre es aus dem Verkehr zu ziehen“, bestätigt Herkommer bezüglich des BMW. Da das Fahrzeug jedoch nach Kenntnis der Polizei weder zum Verkehr zugelassen noch im öffentlichen Straßenverkehr geführt werde, finde die StVZO beziehungsweise die StVO keine Anwendung.
„Wird ein Fahrzeug hier als Werbefläche genutzt und steht dieser Zweck im Vordergrund, müsste eine so genannte Sondernutzung gemäß Paragraf 16 Straßengesetz geprüft werden. „Diese wäre entsprechend genehmigungspflichtig.“
Viele freuen sich über den Anblick
Zurück zum Blinke-BMW: Bis auf einzelne Bürger scheint sich niemand an der kreativen Dekoration zu stören. Im Gegenteil, bei vielen anderen, die an ihm vorbeigehen oder -fahren, scheint er seinen Zweck zu erfüllen. „Hab mich jedes Mal gefreut, als ich dort vorbeigefahren bin letztes Jahr, sieht toll aus“, schreibt beispielsweise eine Bürgerin dazu. Und eine andere: „Ich würde mich auch nächstes Jahr wieder darüber freuen.“