Björn Höcke, AfD-Fraktionschef, während einer Sitzung des Thüringer Landtags in Erfurt (Foto vom 8. Dezember 2023). Foto: dpa/Martin Schutt

In einer Rede hat Björn Höcke einen verbotenen Nazi-Spruch verwendet. Wissentlich? Das soll das Urteil im Prozess gegen den AfD-Politiker zeigen. Jetzt wird das Urteil erwartet. Es ist nicht die einzige nationalsozialistische Parole, deren Verwendung in Deutschland strafbar ist.

Am Landgericht Halle wird an diesem Dienstag (14. Mai) das Urteil gegen den AfD-Politiker Björn Höcke erwartet. Es stehen noch die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung aus. Doch hatte der Vorsitzende Richter erklärt, er erwarte, dass am nun letzten geplanten Verhandlungstermin auch das Urteil verkündet werden kann. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Prozess:

 

Warum steht Höcke vor Gericht?

Björn Höcke wird vorgeworfen, wissentlich in einer Rede im Mai 2021 in Merseburg (Sachsen-Anhalt) einen verbotenen Nazi-Spruch verwendet zu haben. Am Ende einer etwa 20-minütigen Rede sagte er: „Alles für unsere Heimat, alles für Sachsen-Anhalt, alles für Deutschland.“

Beim dritten Teil des Dreiklangs handelt es sich um eine verbotene Losung der Sturmabteilung (SA), der paramilitärischen Kampforganisation der NSDAP. Die Staatsanwaltschaft Halle wirft Höcke vor, von der Herkunft und der Bedeutung der Losung gewusst zu haben. Ihm wird das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zur Last gelegt. Bislang gab es drei Verhandlungstage, Auftakt war am 18. April.

Was hat Höcke zu den Vorwürfen gesagt?

Der Politiker und ehemalige Geschichtslehrer hat die Vorwürfe vor Gericht zurückgewiesen. Beim zweiten Prozesstag im April sagte er: „Ich bin tatsächlich völlig unschuldig.“ Hätte er gewusst, worum es sich bei der SA-Losung „Alles für Deutschland“ handele, hätte er sie „mit Sicherheit nicht verwendet“, so der 52-Jährige im Verhandlungssaal. Vor Gericht war das Video von der Wahlkampfveranstaltung gezeigt worden. Es war im Internet verbreitet worden. Strittig ist also nicht, ob Höcke die Parole genutzt hat, sondern, ob er um ihre Bedeutung wusste.

Was ist beim vierten Verhandlungstag an diesem Dienstag zu erwarten?

Erwartet wird das Urteil. Zuvor müssten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers mit den Strafanträgen halten. Der Angeklagte erhält zudem – wie immer in Prozessen – die Möglichkeit zu einem letzten Wort.

Um welche Strafe geht es für Höcke?

Grundsätzlich sieht der Strafrahmen für den angeklagten Fall eine Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor, so eine Sprecherin des Landgerichts Halle. Falls der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden würde, könnte das Gericht als Nebenfolge aussprechen, dass dem Angeklagten die aktive und passive Wählbarkeit abgesprochen wird und auch die Amtsfähigkeit. Das scheint aber schon vom Tisch, denn das Gericht hatte bei der Verhandlung am 23. April deutlich gemacht, dass der AfD-Politiker nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat, sondern voraussichtlich höchstens mit einer Geldstrafe.

Wie geht es für Höcke juristisch weiter?

Der Politiker wird voraussichtlich auf die Anklagebank in Halle zurückkehren müssen, weil er im Dezember vergangenen Jahres den Nazi-Spruch noch einmal bei einem Auftritt in Gera verwendet haben soll. Dieser Fall sollte zwischenzeitlich Teil der aktuellen Verhandlung in Halle werden, wurde es dann aber doch nicht.

In der Rede während eines Stammtisches soll Höcke den ersten Teil „Alles für“ selbst gesprochen und das Publikum durch Gesten animiert haben, „Deutschland“ zu rufen.

Der Gesetzgeber hat nach Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 beschlossen, die Zeichen und Symbole des untergegangenen Nationalsozialismus aus dem öffentlichen Raum zu verbannen.

Welche Nazi-Parolen und -Gesten sind in Deutschland verboten?

Der Gesetzgeber hat nach Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 beschlossen, die Zeichen und Symbole des untergegangenen Nationalsozialismus aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. Die entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB) beziehen sich auf die „Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86 StGB) und auf das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ (§ 86a StGB).

  • Hitlergruß/Deutscher Gruß: Ursprung ist der Römische Gruß aus der Zeit des Römischen Reichs. Die Verwendung ist strafbar.
  • Kühnengruß/Widerstandsgruß: Der Kühnen- oder Widerstandsgruß ist eine Abwandlung des Hitlergrußes. Statt der ganzen Hand werden dazu der Ringfinger und der kleine Finger angewinkelt und die anderen drei Finger voneinander abgespreizt. So entsteht ein W, das für Widerstand stehen soll. Namensgeber war der deutsche Neonazi Michael Kühnen (1955-1991). Die Verwendung ist strafbar.
  • „Heil Hitler“: Gesprochene Grußformel. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Mit Deutschem Gruß“: Briefliche Grußformel. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Sieg Heil: Parteitags- und Massenparole. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Ein Volk, ein Reich, ein Führer: Losung der NSDAP. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Deutschland erwache“: Losung der NSDAP. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Alles für Deutschland“: Losung der SA. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Meine/Unsere Ehre heißt Treue“: Losung der SS. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Blut und Ehre“: Losung der Hitler-Jugend. Die Verwendung ist strafbar.
  • „Rotfront verrecke“: Gegen den kommunistischen Roten Frontkämpferbund in der Weimarer Republik gerichtete Hassparole. Die Verwendung ist strafbar.

Quelle: Bayerische Informationsstelle gegen Rechtsextremismus)