Darf lächeln: Es gibt kein Strafverfahren gegen Landrat Pauli. Foto: Archiv Foto: Schwarzwälder Bote

Strafanzeige: Staatsanwaltschaft geht nicht gegen Landrat Günther-Martin Pauli in Sachen Windpark vor

Winterlingen (hol). In Sachen Strafanzeige durch Herbert Bitsch gegen Landrat Günther-Martin Pauli im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark mit vier Windrädern in Winterlingen sieht die Staatsanwaltschaft in Hechingen keinen Anlass, tätig zu werden.

Im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren hatte Bitsch bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Pauli erstattet. "Eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft hat jedoch ergeben, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Landrats vorliegen, weshalb der Strafanzeige keine Folge gegeben und kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde", teilte der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft mit.

Bitsch war gegen den Landrat vorgegangen, weil aus seiner Sicht ein Vergehen nach Paragraf 71a des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt. Das sieht die Staatsanwaltschaft anders. Für sie liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Pauli eine Straftat begangen hat. Bitsch hatte auf den Artenschutz rekurriert und angeführt, dass durch den Bau der Windkraftanlagen dort brütende Rot- und Schwarzmilane in ihrem Leben gefährdet seien.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist eine Strafanzeige in diesem Zusammenhang das falsche Mittel. Bei Bitsch liege eine Fehlvorstellung von Zweck und Inhalt des Strafrechts und der Rechtsordnung vor. In diesem Fall müssten die Dinge in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Das Strafrecht finde dagegen nur dann Anwendung, wenn eine Tat durch ein Strafgesetz als strafbar erklärt werde. "Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Landrat Pauli eine Strafnorm verletzt hat, liegen nicht vor und sind folglich vom Anzeigeerstatter auch nicht benannt", erläutert die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung, das Verfahren nicht einzuleiten. Vor allem gebe es in der Phase des Genehmigungsverfahrens in diesem Fall keinen Straftatbestand nach dem Bundesnaturschutzgesetz, da der Landrat kein "wild lebendes Tier der besonders geschützten Arten" verletzt und keine "Fortpflanzungsstätte" beschädigt habe.