Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs kann nicht nachgewiesen werden: Freispruch für den Angeklagten aus Bisingen „aus Mangel an Beweisen“.
Ganz am Anfang stand ein im „öffentlichen Raum“ geparkter Personenwagen ohne Zulassung und Kennzeichen – festgestellt von einem Polizeibeamten Ende Oktober 2024. Tage oder auch wenige Wochen später stand der Audi immer noch dort, inzwischen ausgestattet mit einem Tübinger Kennzeichen.
Über Umwege konnte die Polizei den Besitzer ermitteln. Nicht übers Kennzeichen, denn das, führte ein zweiter, als Zeuge geladener Polizeibeamte aus, „fand sich nicht im System“. In der Verhandlung wegen des Vorwurfs des Kennzeichenmissbrauchs am Hechinger Amtsgericht, gerichtet gegen einen 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Bisingen, berichtete der Polizeibeamte weiter, dass der Besitzer schriftlich aufgefordert wurde, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Das geschah nicht.
Auto „blind“ gekauft
Denn, erzählte der Beklagte vor Gericht: Er habe sich in besagtem Zeitraum wegen eines Trauerfalls in der Familie in der Türkei aufgehalten. Seine Frau aber habe ihn über das Schreiben der Polizei informiert. In diesem Zusammenhang bestätigte er dem Gericht außerdem, dass er besagten Audi von einem Bekannten aus Tailfingen gekauft habe –„blind“. Nein, gesehen habe er das Fahrzeug vorher nicht. Mit dem Autokauf verrechnet habe er sogleich einen kleinen Geldbetrag, den ihm sein Bekannter noch schuldig war.
Aus der Türkei zurück in Bisingen habe er, so der 50-Jährige, das Fahrzeug auf sein Grundstück gefahren. Ja, das Kennzeichen habe er gesehen – und nein, er habe es nicht angebracht. Ebenso wenig seine Frau oder der Sohn, für den der Audi hätte sein sollen. Weil der Wagen aber nicht den Vorstellungen entsprach, habe er, der Angeklagte, ihn nur wenige Tage nach seiner Rückkehr aus der Türkei weiterverkauft an einen Kollegen.
Kein schlüssiger Beweis
In der Verhandlung konnte nicht geklärt werden, wer dem Audi ein Tü-Kennzeichen „verpasst“ hat. In jedem Fall, erklärte der 50-Jährige auf Nachfrage, habe aus seiner Familie nie jemand im Kreis Tübingen gelebt.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beharrte zunächst darauf: „Irgendwie müssen die Kennzeichen ja an das Auto gekommen sein!“ Wenn nicht durch den Angeklagten, dann vielleicht durch dessen Frau oder Sohn. Nur: beweisen ließ sich das nicht.
Nicht anders sah das Richter Desmond Weyl: „Für mich sieht das ganz nach einem Freispruch aus“ – zumal es in dieser Verhandlung einzig um den Angeklagten gehe. Dem schloss sich dessen Verteidiger Harald Schwabenthan an. Sein Mandant trage „hier keine Verantwortung“, machte er deutlich. Am Ende stand tatsächlich ein Freispruch – „ein klassischer Fall von Freispruch aus Mangel an Beweisen“, so Richter Weyl.