Öffentlich oder nicht? Was geheime Debatten angeht, sieht die Gemeindeordnung enge Grenzen vor. Foto: Rath

Richterspruch mit Signalwirkung: Geheimniskrämerei prinzipiell immer angreifbar. Willkür bei Kaufpreis.

Bisingen - Richterspruch mit Signalwirkung: Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart im Fall des Verkaufs einer Teilfläche auf dem Maute-Areal ist eine Mahnung an die Kommunen, Vorgänge transparent zu halten.

 

Wie berichtet, scheiterte die Gemeinde sowohl vor dem Landgericht als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart. Bisingen hatte versucht zu verhindern, dass Jürgen Bohnenberger eine Parzelle des Areals verkauft. Dabei wurden aber Fehler gemacht, die das OLG als "schwer" einstuft.

Interessanter Aspekt: Bohnenberger verkaufte die Fläche für 48 000 Euro, die Gemeinde wollte lediglich 9000 Euro bezahlen. Die Begründung, dies sei der "ortsübliche" Preis, ließen die Richter nicht gelten. Im Streitfall hätte ein Gutachter den "tatsächlichen" Verkehrswert ermitteln müssen. Demzufolge darf die Gemeinde keinen Preis willkürlich festlegen, zu dem ein Zwangsverkauf an sie selbst vollzogen wird.

Zentraler Kritikpunkt des OLG ist fehlende Offenheit im vorliegenden Fall. Der Beschluss des Gemeinderats war in nichtöffentlicher Sitzung gefallen, dies wertet das OLG als "schwerwiegenden Verfahrensfehler". Dies widerspreche dem Grundsatz, dass Sitzungen des Gemeinderats "grundsätzlich öffentlich" sein müssen (Stichwort). Die vielerorts mittlerweile ausufernde Praxis, die kommunalpolitisch strittigen Themen hinter verschlossenen Türen auszudiskutieren, ist damit rechtswidrig. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründe "regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013, Az. 1 S 2155/12). Im Fall des Verkaufs der Maute-Teilfläche sah das OLG "objektiv keinen Anlass", die Sache nichtöffentlich zu behandeln. Eine Regelung, Grundstückssachen generell nichtöffentlich zu behandeln, bestehe in Baden-Württemberg nicht. Hier gibt es offenbar eine Gesetzeslücke. Die Offenlegung des Kaufpreises sei jedenfalls kein stichhaltiges Argument dafür, geheim zu beraten. Außerdem hätte die Gemeinde bei den Vertragsparteien ja nachfragen können, ob es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, die gegen eine öffentliche Diskussion sprechen. Das ist im Bisinger Fall nicht passiert.

Das Bisinger Hilfsargument, der Bürgermeister hätte für das Vorkaufsrecht gar keinen Gemeinderatsbeschluss gebraucht, ließ das OLG nicht zu, selbst wenn der Schultes laut Hauptsatzung der Gemeinde Grundstücksgeschäfte bis zum Wert von 15.000 Euro alleine vornehmen kann. Die städtebauliche Neuordnung des Maute-Areals sei gesetzlich "originäre Kompetenz des Gemeinderats". Also hätte er auf jeden Fall einen Gemeinderatsbeschluss gebraucht.

Auch der Einwand, Bohnenbergers Wohnung habe keinen Briefkasten, deshalb hätte ihn die Mitteilung der Gemeinde zu spät erreicht, läuft vor dem OLG ins Leere. Ein widerrechtlich beschlossener Vorgang könne nun mal nicht vollzogen werden. Eine Revision lässt das Urteil nicht zu.

Info: Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemeinderats sind grundsätzlich öffentlich (Paragraf 35 Gemeindeordnung). Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats gehört zu den wesentlichsten Grundsätzen der Gemeindeverwaltung. Sie hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die ‘Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und anderer Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1980, II 503/79). Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt laut OLG auch für die Ausübung des Vorkaufsrechts, bei dem zu prüfen sei, ob die Ausübung durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Berechtigte Interessen Einzelner können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn »persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte«. Kaufverträge über Grundstücke gehören zu Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung in Frage kommt. Die Offenlegung des Kaufpreises begründet jedoch kein berechtigtes Interesse auf nichtöffentliche Sitzung.