Die Fußgängerzone in Lahr, hier die Marktstraße, soll grundsätzlich Fußgängern vorbehalten sein. Foto: Schabel/Archivbild

Die Stadt hat die Gebühren für Ausnahmegenehmigungen für die Fußgängerzone angehoben.

Ab sofort gelten neue Gebühren für Ausnahmegenehmigungen (AG) zum Befahren gesperrter Bereiche in Lahr, einschließlich der Fußgängerzone. Das hat die Stadt mitgeteilt.

 

Demnach ist das Be- und Entladen in der Fußgängerzone werktags von 6 bis 11 Uhr gestattet. Soll sie außerhalb dieser Zeiten befahren werden – zum Beispiel für Bauarbeiten, Lieferungen oder Umzüge – , muss bei der Stadt eine AG beantragt werden, heißt es aus dem Rathaus. Auch für andere gesperrte Bereiche könne eine AG beantragt werden. Dabei sollte der Antrag detailliert und gut nachvollziehbar begründet sein, da die Genehmigung „nur in begründeten Sonderfällen“ erteilt wird, hebt die Verwaltung hervor.

Allerdings wird für das Erteilen der Ausnahmegenehmigungen eine Gebühr fällig. Und die ist nun angehoben worden. Hintergrund sei die Anpassung der Regelungen für Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr, so die Stadt. Demnach betragen die Gebühren für das Befahren gesperrter Bereiche, gültig für eine Woche, nun 15 Euro ohne Fußgängerzone und 30 Euro mit Fußgängerzone. Wer eine AG für vier Wochen benötigt, muss 40 Euro ohne Fußgängerzone und 80 Euro mit Fußgängerzone berappen. Braucht es eine AG für ein volles Jahr, werden dafür 100 Euro ohne Fußgängerzone und 200 Euro mit Fußgängerzone fällig.

Jedes Auto stellt laut Stadt eine Gefährdung da

Die Straßenverkehrsordnung sehe vor, dass die Gebühren dem Charakter einer Fußgängerzone gerecht werden müssen, betont die Stadt. Jedes Auto stelle dort eine Gefährdung dar. Wer eine AG bekommt, erhalte somit ein besonderes Recht, „für das eine entsprechend hohe Gebühr erhoben werden muss“.

Die Antragstellung läuft online über www.lahr.de. Der Antrag ist unter dem Icon „Dienstleitungen A-Z“ unter „Ausnahmegenehmigung zur Befahrung gesperrter Bereiche“ zu finden.