Konzernzentrale von Bosch in Gerlingen (Archivbild) Foto: dpa/Inga Kjer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Schadenersatzklagen von VW-Aktionären gegen den Stuttgarter Zulieferer Bosch am Dienstag endgültig abgewiesen.

Karlsruhe - Im Dieselskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) Schadenersatzklagen von VW-Aktionären gegen den Zulieferer Bosch am Dienstag endgültig abgewiesen. Die Aktionäre hatten Bosch vorgeworfen, das Unternehmen habe Beihilfe zur verspäteten Ad-Hoc-Meldung des Autobauers über die Manipulationen bei Dieselmotoren geleistet. Dadurch hätten die Aktionäre hohe Kursverluste erlitten, für die auch Bosch als Zulieferer der illegalen Abschalt-Software hafte. Wie bereits das Amtsgericht Ludwigsburg und das Landgericht Stuttgart wies der BGH den Beihilfevorwurf zurück. Insgesamt entschied der BGH am Dienstag über neun Aktionärsklagen.(AZ: II ZR 152/20 u.a.)

Im Musterfall ging es um einen Aktionär, der im Dezember 2013 Vorzugsaktien der Volkswagen AG für gut 12.000 Euro erworben hatte. Spätestens seit 2011 sei VW die illegale Abschalteinrichtung bekannt gewesen, argumentierte der Kläger. Am 3. September 2015 räumte Volkswagen gegenüber US-Behörden ein, eine Abschalteinrichtung in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben, mit der die Emissionswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Im September 2015 veräußerte der Kläger die Aktien für rund 8500 Euro. Wenige Tage später informierte die Volkswagen AG durch Ad-Hoc-Mitteilungen den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software. Die Software für die Abschalteinrichtung war von Bosch entwickelt worden.

Deshalb bezichtigt der Kläger Bosch der Beihilfe zur verspäteten Ad-Hoc-Mitteilung. Denn Bosch habe denselben Kenntnisstand gehabt wie VW selbst. Der Zulieferer habe auch gewusst, dass sich die Manipulation nicht nur auf den Absatz der Fahrzeuge, sondern ebenso auf den Kapitalmarkt auswirke. Deshalb habe Bosch die Aktionäre mittelbar geschädigt und müsse seinen Kursverlust von rund 3500 Euro zahlen.

Milliardenklage gegen Volkswagen

Der BGH verneinte jedoch endgültig eine Beihilfe zur unterlassenen oder verspäteten Ad-Hoc-Meldung. Es gebe zwar durchaus Indizien, dass Bosch nicht arglos war, als es die Software an VW lieferte, mithilfe derer die Dieselmotoren die Abgaswerte nur auf dem Prüfstand einhielten. Aber auch dann gebe es keinen sachlichen Zusammenhang, dass Bosch eine verspätete Ad-Hoc-Meldung an die Aktionäre gefördert habe. Neben der Musterklage wurden weitere acht Klagen von Aktionären abgewiesen.

Der II. Zivilsenat des BGH wies am Dienstag ausdrücklich darauf hin, dass mit seinem Urteil keine Stellungnahme verbunden sei, ob VW kapitalmarktsrechtliche Vorwürfe zu machen sei. VW sieht sich mit Aktionärsklagen im Gesamtvolumen von rund neun Milliarden Euro wegen erlittener Kursverluste konfrontiert. Das Oberlandesgericht Braunschweig verhandelt bereits seit fast drei Jahren über eine Musterklage der Fondsgesellschaft Deka Investment der Sparkassen. (Reporterin: Ursula Knapp, redigiert von Hans Seidenstücker Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Redaktionsleitung unter den Telefonnummern 030 2201 33711 (für Politik und Konjunktur) bzw. 030 2201 33702 (für Unternehmen und Märkte)