Ist ein Haus hellhörig gebaut, kann es ohne Teppich für die Nachbarn unangenehm werden. Foto: dpa

Solange die Schallschutzwerte eingehalten werden, muss es ein Wohnungsinhaber hinnehmen, wenn in der Wohnung über der Teppichboden durch lauteres Parkett ersetzt wird.

Karlsruhe - Ein Wohnungsinhaber muss es hinnehmen, wenn der über ihm lebende Eigentümer den leiseren Teppichboden durch Parkett ersetzt. Grundsätzlich müssten die Schallschutzwerte eingehalten werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ein Rentner-Paar aus Travemünde an der Ostsee hat damit gegen die darüber wohnenden Eigentümer verloren. Diese hatten den alten Teppich in einer Wohnanlage aus den 1970er Jahren herausgerissen und mit Parkett ersetzt. Deshalb wurde es lauter in der unteren Wohnung.

Aus Sicht des Landgerichts war die Belästigung aber noch unter der Trittschallgrenze von damals 63 Dezibel und damit zumutbar. Das sah jetzt auch der BGH so, der damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema fortsetzte (Aktenzeichen beim BGH: V ZR 73/14).