Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung einer ehemaligen Sekretärin des NS-Konzentrationslagers Stutthof bei Danzig bestätigt.
Die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. wurde zurecht wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 10 000 Fällen verurteilt. Das entschied an diesem Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil; auch eine Schreibkraft konnte Beihilfe zum Massenmord leisten. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Itzehoe aus dem Dezember 2022. Irmgard F. ist heute 99 Jahre alt. Die Taten, die ihr vorgeworfen werden, liegen 80 Jahre zurück. Von 1943 bis 1945 war sie Schreibkraft im KZ Stutthof nahe Danzig. „Soll eine Straftat nach so langer Zeit überhaupt noch verfolgt werden?“ fragte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener zu Beginn der Urteilsverkündung und griff damit die öffentliche Debatte auf. „Die Antwort des Gesetzes ist ganz klar“, sagte Cirener: „Mord verjährt nicht.“
Das KZ Stutthof war zunächst ein Arbeitslager und wurde ab Sommer 1944 dann faktisch zum Vernichtungslager. Zehntausende Gefangene starben an den lebensfeindlichen Bedingungen. Die großteils jüdischen Häftlinge bekamen zu wenig Nahrung, Wasser und Kleidung und kaum medizinische Behandlung. Später kamen auch eine Genickschussanlage und eine Gaskammer zum Einsatz. Viele Häftlinge wurden auch von Stutthof nach Ausschwitz verbracht oder starben auf Todesmärschen.
„Zuverlässige und gehorsame Untergebene“
Irmgard F. habe sich als „zuverlässige und gehorsame Untergebene“ in den Lagerbetrieb eingeordnet und damit den Lagerkommandanten unterstützt. Ihre Tätigkeit im „inneren Kreis des Vertrauens“ wertete der BGH als psychische Beihilfe zum Massenmord. Daneben habe Irmgard F. auch physische Beihilfe geleistet, also durch reale Handlungen am Massenmord mitgewirkt. „Das KZ war wie eine Behörde organisiert, da gab es sehr viel Schriftverkehr. Deshalb war eine Schreibkraft erforderlich“, erklärte die Vorsitzende Richterin. Von den Befehlen des Kommandanten bis zur Bestellung des Vernichtungs-Gases Zyklon B, alles lief über den Schreibtisch des KZ-Geschäftszimmers, und Irmgard F. war die einzige Stenotypistin des Lagers. Auch an ihrem Vorsatz hatte der BGH keinen Zweifel. Es sei unvorstellbar, dass sie zwei Jahre lang nicht mitbekommen hat, was in Stutthof passierte. „Jeder im Lager kannte den Geruch verbrannten Menschenfleisches aus dem Krematorium“, erklärte Cirener.
Der Anwalt von Irmgard F., Wolf Molketin, hatte in der mündlichen Verhandlung Ende Juli argumentiert, sie habe nur „neutrale Handlungen“ verrichtet. Ob sie Schreibarbeiten in einer Bank oder in einem KZ erledigt, dürfe rechtlich keinen Unterschied machen. Dies ließ der BGH nicht gelten. Neutrale berufliche Handlungen seien nur dann straffrei, wenn der Helfer nicht weiß, dass er an einer Straftat mitwirkt oder dies nur für möglich hält. Irmgard F. habe aber den verbrecherischen Charakter des KZs gekannt. „Ihre Schreibarbeiten haben damit den Charakter von Alltagshandlungen verloren“, betonte Richterin Cirener.
Erstmals eine Zivilbeschäftigte verurteilt
Damit wurde erstmals eine zivilbeschäftigte KZ-Mitarbeiterin rechtskräftig verurteilt. Doch für den BGH machte das keinen Unterschied. „Es kommt nicht darauf an, ob ein Täter eine Uniform trägt“, erklärte Cirener. Irmgard F. konnte sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte im Lauf der Jahrzehnte zwar drei Mal bei der Polizei als Zeugin über ihre KZ-Tätigkeit ausgesagt und jedes Mal habe man ihr versichert, dass sie persönlich sich nicht strafbar gemacht habe. Das zähle heute aber nicht mehr, denn es sei Ausdruck einer „fehlgeleiteten Strafverfolgungspraxis“ gewesen, so die Richterin. Diesen deutlichen Begriff benutzte der BGH erstmals und kritisierte damit die eigene Rechtsprechung, die bis zum Urteil über den KZ-Buchhalter Oskar G. 2016 künstlich hohe Hürden für die Beihilfe zu den KZ-Massenmorden aufstellte.
Irmgard F. war aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Leipzig gekommen. Sie muss nicht ins Gefängnis. Das LG Itzehoe hatte sie nur zu einer zweijährigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde auch der lange Zeitablauf berücksichtigt.