Bei der Revisionsverhandlung am BGH in Karlsruhe kritisieren Nebenklage und Generalbundesanwalt rechtliche Fehler im Totschlag-Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen.
Eine Urteilsschelte aus berufenem Mund: Die Revisionsverhandlung vor dem BGH über den Tod eines Mannes aus Rickenbach, dessen zerstückelte Leiche im Rhein gefunden wurde, geriet zur Generalabrechnung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen – und zwar durch die Nebenklage und durch den Generalbundesanwalt.
Das Landgericht hatte den Angeklagten, einen mittlerweile 59-jährigen Mann aus einer Wiesentalgemeinde, der sein Opfer mit einem Kopfschuss getötet, anschließend zerstückelt und in den Rhein geworfen hatte, vor ziemlich genau einem Jahr nur wegen Totschlags – und nicht wegen Mordes – zu sechs Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt. Die Familie des getöteten Mannes aus Tunesien hatte dagegen Revision beim BGH eingelegt, um das Urteil aufzuheben und in einem erneuten Prozess doch noch eine Verurteilung wegen Mordes zu erreichen (wir berichteten).
Zwei „zentrale Fragen“ stünden bei der Revisionsverhandlung im Mittelpunkt, erklärte die Berichterstatterin des ersten Strafsenats des BGH zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Nämlich: Hat das Landgericht die zwei in Frage kommenden Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe (Fremdenhass, Rassismus und rechtsextreme Einstellungen) bei seinem Urteil ausgeschlossen, ohne dass ihm dabei „Rechtsfehler“ unterlaufen seien.
Gravierende Fehler
Hat es nicht – erklärten sowohl der Anwalt der Nebenklägerin als auch die Sprecherin des Generalbundesanwalts unisono und fuhren in ihren Plädoyers schweres juristisches Geschütz gegen das Landgericht Waldshut-Tiengen auf, indem sie in dessen Urteil „gravierende“ rechtliche Fehler rügten.
Als beim Streit in der Unterkunft im Hotzenwalddorf die Schüsse fielen, habe sich der Mann aus Tunesien bereits auf dem Rückzug in seine Wohnung befunden, er habe nicht mehr mit einem Angriff auf „Leib und Leben“ rechnen müssen und habe von der Pistole, die der Angeklagte mit sich führte, nichts gewusst, sonst hätte er die Türen hinter sich zu gemacht, erklärte der Anwalt der Nebenklage. „Er war überrascht und wehrlos“, das wiederum sei ein Beleg für Heimtücke als Mordmotiv, die das Landgericht jedoch „rechtsfehlerhaft“ ausgeschlossen habe.
Niedrige Beweggründe
Nicht anders sei das bei den „niedrigen Beweggründen“, da seien der Erstinstanz sogar „zahlreiche gravierende Fehler unterlaufen“, monierte der Nebenkläger-Vertreter. Beim Angeklagten, auf dessen Handy man rassistische Fotos, rechtsradikale Propaganda und Nazi-Vokabular gefunden habe, sei ein „rassistisches Weltbild“, eine „dezidiert rechtsradikale Einstellung sowie ein „völkisches Menschenbild“ zu erkennen, die das Landgericht bei seinem Urteil hätte berücksichtigen müssen. Es habe auch die „erhebliche Gewaltaffinität“ des Angeklagten, bei dem man Videos mit extremen Tötungsszenen entdeckte, nicht gewürdigt.
Aus all diesen Gründen sei das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen aufzuheben und zur Neuverhandlung an ein anderes Landgericht in Baden-Württemberg zu verweisen. Dies sei notwendig, um bei einer Neuverhandlung die „Unvoreingenommenheit“ des Gerichts zu gewährleisten, so der Anwalt der Nebenklage.
Urteil überrascht
„Das Urteil des Landgerichts überrascht an mehreren Stellen“, schloss sich die Vertreterin des Generalbundesanwalts den Aussagen ihres Vorredners an – und übte dabei massive Urteilsschelte. Dass die Erstinstanz Heimtücke als Mordmotiv ausschließe und beim Opfer des tödlichen Schusses die Arglosigkeit nicht erkenne, obwohl der Mann sich auf den Rückzug begeben, dem Angeklagten den Rücken gewandt und die Türen hinter sich offen gelassen habe, sei ihr schleierhaft. „Ich habe die Begründung mehrfach gelesen und ich verstehe sie nicht“, erklärte sie. Da zu sagen, das Opfer sei nicht ahnungslos, „erschließt sich mir nicht.“ Das Landgericht habe „eine recht eigene Sicht der Dinge“, die Absage an die Ahnungslosigkeit des Opfers stelle aus ihrer Sicht einen „gravierenden Mangel“ dar.
Die Sprecherin des Generalbundesanwalts sprach auch in Bezug auf die niedrigen Beweggründe von „recht interessanten Erwägungen“ des Landgerichts. Solche habe die Schwurgerichtskammer in Waldshut-Tiengen als Mordmotiv nicht sicher feststellen können mit der Begründung, der Angeklagte habe trotz seiner hinlänglich dokumentierten Einstellungen gegen Andersgläubige oder Fremde nie eine „kämpferische Haltung gegen Migranten“ an den Tag gelegt und es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass dies „ausgerechnet“ beim tödlichen Streit in Rickenbach eine Rolle gespielt habe.
Diese Argumentation des Landgerichts erschließe sich ihr „vorne und hinten nicht“, erklärte die Bundesanwältin und fügte hinzu: „Manche beginnen mit einem Mord, ohne vorher auffällig gewesen zu sein.“ Das Landgericht hätte ihrer Meinung nach deshalb gründlich erörtern müssen, ob der Angeklagte bei der Abgabe der Schüsse nicht doch aus seiner niedrigen Gesinnung“ heraus gehandelt habe.
Rechtsfehler im Fokus
Der Rechtsanwalt des verurteilten 59-Jährigen hielt dagegen und wies darauf hin, dass die tödliche Attacke im Zusammenhang mit einer „dynamischen Gesamtsituation“ zu beurteilen seien. Zudem habe der 38-Tunesier mehrfach Todesdrohungen gegen den Angeklagten und dessen Familie ausgestoßen. Der BGH könne im Revisionsverfahren keine eigene Bewertung vornehmen, sonder das Urteil lediglich Rechtsfehler hin überprüfen. Diese seien in der Beweiswürdigung der Vorinstanz aber nicht zu erkennen, so der Anwalt.