Der Bundesgerichtshof hat die Anpreisung einer kostenlosen Zusatzbrille beim Kauf einer Erstbrille als unerlaubte Werbung verboten. Foto: dpa

Die Böblinger Optikerkette Binder hatte 2010 eine Werbung laufen, die beim Kauf einer Erstbrille eine kostenlose Zusatzbrille anpries. Diese Werbung wurde nun vom Bundesgerichtshof verboten.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anpreisung einer kostenlosen Zusatzbrille beim Kauf einer Erstbrille als unerlaubte Werbung verboten. Konkret geht es um eine Aktion der Böblinger Optikerkette Binder im Jahre 2010. (Az.: I ZR 26/14)

Binder hatte Kunden damals eine kostenlose Zweitbrille versprochen, wenn sie eine Sehhilfe mit bestimmten Gläsern kaufen. Beworben war die Aktion mit dem Satz: „Kostenlose Zweitbrille dazu!“. Die Kunden hatten bei der Erstbrille die Wahl zwischen „Premium“-Gläsern für 239 Euro und für 499 Euro. Die Zusatzbrille hatte einen Wert von 89 Euro.

Dagegen war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorgegangen. Sie sah in der Werbung einen Verstoß gegen das strenge Heilmittelwerbegesetz. Dieses verbietet zum Schutz der Verbraucher „Zuwendungen“ von Wert.

Der BGH gab den Wettbewerbshütern am Donnerstag recht. Der Verbraucher fasse die Werbung so auf, dass die Zweitbrille als Geschenk zu der ersten dazu komme, hieß es. Das sei ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Bereits das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Zentrale 2013 recht gegeben.