Eizelle Quelle: Unbekannt

Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind zur Entdeckung von Erbkrankheiten erlaubt.

Leipzig - Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind zur Entdeckung von Erbkrankheiten erlaubt.

Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der sogenannten Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag in Leipzig.

Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" Tür und Tor. Die Entscheidung der Leipziger Bundesrichter stieß auf ein geteiltes Echo.

Die Bundesärztekammer begrüßte ebenso wie die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin das Urteil. Der BGH habe Rechtssicherheit geschaffen und gleichzeitig hervorgehoben, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation angewendet werden dürfe, sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, laut einer Mitteilung. Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, das Embryonenschutzgesetz entsprechend nachzubessern.

Hingegen kritisierte das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) das Urteil scharf. "Das Urteil (...) ist ein schwerer Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens", sagte ZdK- Präsident Alois Glück laut einer in Bonn veröffentlichten Mitteilung. Die Unverfügbarkeit menschlichen Lebens verbiete jede Selektion von Embryonen. Auch ein genetischer Defekt sei hierzu keine Rechtfertigung.

Die Deutsche Bischofskonferenz erklärte: "Die Tötung von Embryonen, die nach einer Untersuchung auf genetische Schäden nicht mehr in die Gebärmutter eingesetzt werden sollen, kann nicht erlaubt sein und widerspricht unserem Verständnis vom Menschen." Kritik kam auch vom Bundesbeauftragten für Behinderte, Hubert Hüppe: Mit dem Urteil sei die Tür zu "Designerkindern" und letztlich zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet.

Die PID hatte schon in der Vergangenheit für Zündstoff gesorgt. Kritiker befürchten, dass sie missbraucht werden könnte und dass am Ende das "Designer-Baby" steht - ausgewählt vielleicht nach Haar- oder Augenfarbe und Geschlecht.

Der 5. Strafsenat stellte mit seinem Urteil Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigten zugleich den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Berliner Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die umstrittene Präimplantationsdiagnostik - kurz PID - ausgeführt und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die betroffenen Frauen lehnten ein Einpflanzung ab.

Nicht verpflanzte Embryos absterben lassen

Der 47-jährige Mediziner übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er absterben. Anschließend zeigte er sich selbst an, um Rechtssicherheit zu erzwingen. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt im Mai 2009 frei. Es konnte keinen Verstoß gegen das seit 20 Jahren geltende Gesetz erkennen.

Die Leipziger Bundesrichter folgten in ihrem Urteil sowohl der Argumentation des Landgerichts sowie der Verteidigung und des Bundesanwalts. Dem Embryonenschutzgesetz sei kein Verbot der PID zu entnehmen. Sie sei von dem Arzt auch nicht missbräuchlich angewendet worden, sagte der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf. "Hier steht der Kinderwunsch im Mittelpunkt."

Das Vorgehen des Gynäkologen verstoße weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes, in dem die PID nicht ausdrücklich berücksichtigt sei.

Deutsches Referenzzentrum für Ethik in Biowissenschaften: Übersicht Präimplantationsdiagnostik

(dpa)