Ein Ehepaar musste sich jetzt wegen Betrugs vor dem Amtsgericht Oberndorf verantworten – und verließ den Saal mit einem Freispruch. Foto: Schnekenburger

Mangelhafte Ware oder ohnehin die Absicht, die Rechnung nicht bezahlen zu wollen? Die Staatsanwaltschaft sieht den Betrug als erwiesen an, das Gericht in Oberndorf hat Zweifel.

Im Juli 2023 habe die selbstständige 39-Jährige bei einem Unternehmen in Villingen-Schwenningen bedruckte T-Shirts und Visitenkarten im Wert von 211,39 Euro für ihr Unternehmen bestellt. Diese Waren seien dann geliefert worden, allerdings habe sie nicht bezahlt, so der Vorwurf. Ebenfalls angeklagt war ihr 32-jähriger Ehemann, der auch im Unternehmen seiner Frau tätig ist und mit dem 52-jährigen Geschädigten Kontakt hatte.

 

Die Angeklagte gab an, dass sie die Produkte bestellt hatte. Die T-Shirts hätte sie abgeholt, da sie diese für einen größeren Auftrag dringend gebraucht habe. Die Visitenkarten seien per Post versendet worden, und mit den Karten sei auch die Rechnung gekommen. Sie habe dann auch vorgehabt, die Rechnung fristgemäß innerhalb von zwei Wochen zu begleichen.

T-Shirts angeblich mangelhaft

Die T-Shirts hätten sie und ihr Mann nach vier Tagen dann schon getragen. Allerdings, so sagte sie, hätte sich der Druck bereits nach dem ersten Waschen von den T-Shirts gelöst. Daraufhin hätte sie telefonisch Kontakt mit dem Inhaber der Werbeagentur aufgenommen und den Mangel reklamiert. Sie habe den 52-Jährigen gefragt, wie er weiter vorgehen wolle, ob die mangelhafte Ware ersetzt oder zumindest rabattiert würde, allerdings soll sie darauf keine Antwort erhalten haben.

Stattdessen habe der 52-Jährige Mahnungen geschickt und schließlich die Polizei wegen Betrugs eingeschaltet. Eine Kommunikation mit dem Firmeninhaber sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, obwohl die Angeklagte laut eigener Aussage immer wieder versucht habe, das Problem zu lösen.

Keine Mängel in Chat erwähnt

Aus Chatverläufen, die als Beweismittel genutzt wurden, ginge keine Nachfrage aufgrund von Mängeln hervor. Stattdessen war hier davon die Rede, dass das Ehepaar zunächst nicht zahlen konnte, da es sich in Mazedonien aufgehalten habe, berichtet der Richter.

Nach der Rückkehr habe es wohl ein Problem mit dem Online-Banking gegeben, da das Handydisplay der Angeklagten beschädigt war. Dies sei, so die Angeklagte, nicht der Grund für die ausbleibende Zahlung gewesen, nur die Mängel seien ausschlaggebend gewesen. Allerdings: Der Teilbetrag für die nicht mangelhaften Visitenkarten war auch nicht bezahlt worden.

Auftrag am Wochenende

Der 52-Jährige Geschädigte sagte aus, von der Angeklagten an einem Samstag angerufen worden zu sein und die Bestellung erhalten zu haben. Da die Angeklagte die Textilien dringend brauchte, habe er direkt im Anschluss zwei Angebote erstellt, wovon eines angenommen wurde. Am darauffolgenden Sonntag habe er dann die T-Shirts bedruckt, damit sie am Montag abgeholt werden könnten. Dies sei aber nicht passiert, die T-Shirts seien nur mit Nachdruck eine Woche später am Mittwoch abgeholt worden.

Ausnahme wegen Dringlichkeit

Der Unternehmer verlangt laut eigener Aussage von Neukunden normalerweise Vorkasse, wie auch aus der Rechnung hervorgehe. In diesem Fall habe er aufgrund der Dringlichkeit des Auftrags darauf verzichtet. Jedoch habe er erwartet, die Zahlung dann bei der Abholung bar zu erhalten, was nicht passiert sei. Danach sei er immer wieder vertröstet worden, Woche um Woche, was auch aus den verlesenen Chatverläufen hervorging. Nach mehreren Mahnungen habe er das Mahngericht in Stuttgart und die Polizei eingeschaltet.

Der 52-Jährige sagte außerdem, Mängel an der Ware wären ihm gegenüber nicht kommuniziert worden. Korrespondenz habe er mit beiden Ehepartnern gehabt. Aus den Chatverläufen mit dem 32-jährigen Ehemann ging hervor, dass die Rechnung nicht wie vorher von der Angeklagten ausgesagt, per Post versendet wurde, sondern bei der Abholung der T-Shirts mitgegeben wurde.

Beide Angeklagten vorbestraft

Beide Angeklagten waren mehrfach vorbestraft, die 39-Jährige unter anderem wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrug.

Die Staatsanwaltschaft sah den Vorwurf des Betrugs erfüllt und ging davon aus, die Angeklagten hätten nie vorgehabt, den Rechnungsbetrag zu begleichen. Einen Mangel an der Ware sah die Staatsanwaltschaft als nicht erwiesen an. Die Staatsanwaltschaft sah unter diesen Voraussetzungen keine positive Sozialprognose und beantragte jeweils eine viermonatige Freiheitsstrafe – ohne Bewährung.

Nicht ausreichend bewiesen

Der Anwalt der 39-Jährigen fand das geforderte Strafmaß zu hoch. Er sah eine positive Sozialprognose und forderte eine dreimonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt. Der Anwalt des 32-Jährigen forderte einen Freispruch. Falls es jedoch zu einer Verurteilung kommen sollte, fände er nur eine kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung angemessen.

Das Gericht sah den Betrug indes nicht ausreichend bewiesen und sprach beide Angeklagten frei.