Ein 52-jähriger Mann musste sich erneut wegen vorsätzlichen Körperverletzung verantworten. Die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht lief anders, als er es sich gedacht hatte.
Der Mann war zuvor am 17. März 2022 vom Amtsgericht in Rottweil wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Gegen den Schuldspruch hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsverhandlung fand nun am Dienstag vor dem Rottweiler Landgericht statt.
Der 52-jährige Angeklagte sei zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen. Seit 2017 sei er ohne Beschäftigung gewesen, da er seinen Arbeitsplatz verlor. Außerdem leide er unter Depressionen, Schlafstörungen und konsumierte regelmäßig Alkohol. Sein Trinkverhalten könne er allerdings steuern. Zudem habe der Beschuldigte knapp 5000 Euro Mietschulden bei der Mutter, wovon er monatlich 100 Euro abzahle.
In der Tatnacht
Der Richter schilderte, was in der Tatnacht geschehen war: In der Nacht auf den 9. Dezember 2021 besuchte der Angeklagte erst das Hotel Hirt und ging danach in ein Darts-Café in Deißlingen, wo er Alkohol trank und später allein nach Hause ging.
Um 5.13 Uhr soll es dann aber in der Wohnung des Angeklagten eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin gegeben haben. Dies erzählte die Geschädigte vor Gericht aus. Dabei soll der Angeklagte die Frau mindestens einmal mit der Faust im Gesicht verletzt haben. Die damalige Lebensgefährtin rief die Polizei und soll draußen auf diese gewartet haben.
Prellung am Auge
Laut Angaben des Polizisten, der damals Vorort war, hatte die leicht alkoholisierte Frau eine Prellung am linken Auge und wurde mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Die Geschädigte verzichtete auf eine Anzeige bei der Polizei. Bei ihr wurde ein Alkohol-Wert über drei Promille gemessen. Außerdem sollen die Schmerzen im Gesicht drei Wochen und das Hemmatom dort vier Wochen angedauert haben, so der Richter.
Die Staatsanwaltschaft, sah der Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung als erwiesen an, weshalb die Strafe – wie vom Amtsgericht verhängt – nicht gemindert werden könne.
Der Angeklagte habe weder Einsicht gezeigt, noch sei er erheblich vermindert Schuldfähig. Allerdings: Die Tatzeit sei zu berücksichtigen sowie zu Gunsten des Angeklagten der Alkohol. Es sei eine emotional Aufgeladene Situation gewesen.
Der Angeklagte hingegen möchte einen Freispruch erwirken. Er lebe noch in der selben Wohnung und habe sein Auto verkauft. Außerdem bekomme er nun wegen einer falschen Antragstellung keine Bezüge mehr und die Mietschulden bei seiner Mutter belaufen sich mittlerweile auf rund 25 000 Euro.
Unschuldig?
Der Angeklagte beteuerte in der Berufungsverhandlung, dass er – entgegen der Schilderung seiner früheren Lebensgefährtin – diese nicht geschlagen habe.
Das Landesgericht betrachtete es als ausgeschlossen, dass ein Dritter die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten geschlagen habe könnte. Weshalb die Berufung letztlich auch scheiterte. Allerdings passte der Richter das Urteil den jetzigen Lebensumständen des 52-Jährigen an. Der muss nun statt 30 Tagessätzen zu je 30 Euro nur noch zehn Euro je Tag bezahlen.