Kranke Kinder bringen berufstätige Eltern oft in Bedrängnis. Foto: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa/Jan Woitas

Während der Pandemie konnten Eltern an extra vielen Tagen Kinderkrankengeld beantragen. Eine Leserin aus Villingen-Schwenningen wurde nun aber vom AOK Kundencenter informiert, dass der Anspruch statt 30 nur noch bei zehn Tagen liegt. Das stimmt so allerdings nicht.

Sich für die Betreuung des kranken Kindes beim Arbeitgeber abmelden und trotzdem bezahlt werden - das konnten gesetzlich versicherte Eltern zuletzt pro Jahr pro Kind an insgesamt 30 Tagen. Diese pandemiebedingte Aufstockung würde aber zum 8. April auslaufen, lautete die Auskunft des Kundencenters der AOK Baden-Württemberg gegenüber einer jungen Mutter aus Villingen-Schwenningen.

Das bedeutet laut der Mitarbeiterin des Callcenters ein Zurück zur normalen Regelung. Diese sieht für Berufstätige nur zehn Tage pro Elternteil pro Kind vor - Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage.

Nachgefragt bei der Pressestelle der AOK Baden-Württemberg kommt Licht ins Dunkel: In der Tat läuft das “Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19“ zum 7. April aus. Das erklärt AOK-Pressereferent Sebastian Bader.

Es geht nur um Schulschließungen & Co.

Bei dem Gesetz geht es jedoch nur um Anträge auf Kinderkrankengeld aufgrund pandemiebedingter Betreuung - also um beispielsweise die Fälle, bei denen sich Eltern wegen Schulschließungen um ihre Kinder kümmern mussten.

Eltern, die Kinderkrankengeld wegen einer Erkrankung beantragen, haben weiter Anspruch auf 30 Arbeitstage je Kind je Elternteil (60 Arbeitstage je Kind für Alleinerziehende). Dieser “erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld“ sei “für das gesamte Kalenderjahr 2023 festgelegt“ worden, so Bader.