Die neue Regelung zum Toilettengang während des Unterrichts an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb sorgt für Aufregung. Nun gibt es von offizieller Seite eine Reaktion und interessante Wende.
Diese Nachricht sorgte zum Start des neuen Schuljahres für ordentlich Aufsehen. Eine Leserzuschrift hatte unsere Redaktion darauf aufmerksam gemacht, dass an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb neue Regeln eingeführt wurden.
So sollte während der Unterrichtseinheit von 90 Minuten ein Gang auf die Toilette untersagt worden sein.
Unsere Redaktion konfrontierte Rektor Jochen Lindner mit der Information, dass Schülern der Toilettengang im Unterricht verboten sein“ und der Frage „Ist das so korrekt?“ Dieser zeigte sich zunächst „irritiert“, dass sich „die Presse“ mit einer „pädagogischen internen Frage“ beschäftige, widersprach aber der vorliegenden Information nicht.
Rektor spricht von Disziplinlosigkeit einiger Schüler
Im Gegenteil: Er begründete sie mit Disziplinlosigkeit einiger Schüler. „Da es keine einzelnen Regelung für unterschiedliche Klassen geben kann, gilt dies für alle Klassen“, so Lindner in seiner Antwort an unsere Redaktion.
Ein Toilettenverbot ist allerdings juristisch bedenklich, wie eine Analyse unserer Redaktion über die Rechtslage zeigt.
Nach Informationen unserer Redaktion sorgte die Anordnung des Rektors auch schulintern für Unruhe.
Schulträger stellt sich hinter den Rektor
Doch wie gehen Schulträger und Aufsichtsbehörde mit dieser Aufregung um? Schulträger ist der Landkreis Freudenstadt. Und der betont, dass er „auf pädagogische und schulorganisatorische Angelegenheiten“ in der Regel keinen Einfluss nehme. Landkreis-Sprecherin Sabine Matt schreibt auf Anfrage unserer Redaktion: „Als Schulträger stellen wir das Gebäude und somit auch die Toiletten zur Verfügung. Die Hausregelungen, unter die auch die Regelungen zur Nutzung der Toilette fallen, sind in der Zuständigkeit der Schulleitung.“ Allerdings stellt sich der Schulträger dann doch hinter den Rektor: „Die angesprochene Regelung ist eine unter neun Regeln, die einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb ermöglichen sollen, insofern unterstützen wir als Schulträger die Bemühungen der Schulleitung.“
Gibt es an der Schule ein „Schmuddel-Problem“?
Dann bestätigt die Landkreis-Sprecherin, dass es ein „Schmuddel-Problem“ gibt. „Für die Reinigung des Gebäudes sind wir als Schulträger verantwortlich. In diesem Zusammenhang können wir bestätigen, dass es in Horb immer wieder zu Verschmutzungen der Toiletten gekommen ist. Herr Lindner wollte mit dieser Maßnahme unter anderem diesem Umstand entgegenwirken.“
Regierungspräsidium leitet die „Wende“ ein
Und das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde? Das versucht es jetzt mit einer „Wende“: „Es handelt sich hier um ein Missverständnis: Ein Verbot für Schülerinnen und Schüler, das Klassenzimmer während des Unterrichts zum Toilettengang zu verlassen, wurde zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen und soll auch nicht eingeführt werden.“
Und: „Der Schulleiter hat dieses Missverständnis inzwischen mit allen Klassensprecherinnen und Klassensprechern sowie den Lehrkräften besprochen und ausgeräumt.“
RP bestätigt juristische Problematik
Das RP Karlsruhe bestätigt, dass man sich mit einem Toilettenverbot auf rechtlich dünnes Eis begeben würde: „Rechtlich kann es Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Toilette während des Unterrichts aufzusuchen. Etwas anderes gilt, wenn von einem Missbrauch dieses Rechts auszugehen ist und die Schülerinnen und Schüler vermehrt – ohne Grund – die Toilette während des Unterrichts aufsuchen möchten.“ Allerdings „so brachte es unsere Analyse zum Vorschein – sehr schwierig, Schülern einen Missbrauch nachzuweisen.
Deshalb wollte der Rektor reagieren
Die Behörde geht dann auch noch auf die vorherige Problematik an der Schule ein, die zur neuen Regelung führte: „An der betreffenden Schule war es in Vergangenheit immer häufiger zu Vandalismus auf den Toiletten gekommen. Außerdem haben Schülerinnen und Schüler vermehrt bereits nach wenigen Minuten darum gebeten, den Unterricht verlassen zu dürfen, um auf die Toilette zu gehen – wobei das Verlassen des Unterrichts dann dazu genutzt wurde, um auf den Toiletten zu rauchen oder das Schulgelände zu verlassen.“
Dies habe den Schulleiter dazu veranlasst, zu Beginn des Schuljahres „daran zu erinnern, dass grundsätzlich die Pausen zum Toilettengang genutzt werden sollten“. Das RP: „Dies ist als Bitte und nicht als Verbot zu verstehen.“
Und weiter: „Vor dem Hintergrund, dass es sich hier um eine Berufsschule handelt und die betreffenden Schülerinnen und Schüler überwiegend volljährig sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres Alters reif genug sind, diese Bitte grundsätzlich zu beherzigen, sofern die Pausenzeit tatsächlich genügt, um die Toilette aufzusuchen. Dies ist zum Beispiel dann nicht möglich, wenn Klassenzimmer oder Schulgebäude gewechselt werden müssen oder die Lehrkraft zuvor länger unterrichtet hat oder eine Klassenarbeit bis in die Pause hinein geschrieben wurde. Hier kommt es auf die Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern im Einzelfall an.“