Das Fallen der Blätter im Herbst bedeutet für Anwohner Kehrpflicht. Foto: Holderied

Die Stadt Wildberg regelt in einer Verordnung den Umgang mit Laub im Herbst. Wann und wo Kehren Plicht ist und welche Strafen drohen, wenn die Blätter liegen bleiben.

Die goldene Jahreszeit Herbst bringt mit der Färbung der Blätter auch eine Häufung von Laubbergen mit sich. Für viele Kinder sind sie ein willkommener Spielplatz, um sich zwischen den bunten Blättern zu verstecken – für viele andere Bewohner stellt die Beseitigung der Laubhaufen dagegen ein lästiges Ärgernis dar. Denn neben Bußgeldern muss im Falle eines Unfalls der Grundstückseigentümer oder Mieter hohe Kosten tragen. Doch müssen die Blätter überhaupt offiziell entfernt werden?

 

Die Verordnung der Stadt Wildberg gibt darauf eine Antwort. Laut der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege – kurz Streupflichtsatzung – unterliegen Eigentümer, Besitzer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die Zugang zu einer Straße haben, der Reinigungspflicht.Falls mehrere Wohneinheiten für die gleiche Straße verantwortlich sind, tragen sie gemeinschaftlich die Verantwortung für die Reinigung der Wege.

Die Streupflichtsatzung gibt auch Antworten auf Sonderfälle im Herbst

Der Umfang der Reinigung ist festgelegt: Die Anlieger sind verpflichtet, Schmutz, Unkraut und vor allem Laub „nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung“ zu beseitigen. Dies gilt auch Bereiche aus beispielsweise Erde oder Rindenmulch rund um die Straßenbäume im Gehwegbereich. Zudem werden Bewohner dazu angehalten, die Flächen zusätzlich mit Wasser zu säubern, um Staub zu vermeiden – außer etwa im Falle von Frostgefahr.

Allerdings gibt es einige Sonderfälle – die Regelungen dazu werden in der Stadtverordnung ebenfalls erläutert: Bei einseitigen Gehwegen betrifft die Satzung nur die Eigentümer, an deren Seite der Gehweg entlangführt. Bei Straßen ohne Gehweg gilt: In ungeraden Jahren sind die Anwohner mit ungeraden Hausnummern zuständig, in geraden Jahren diejenigen mit geraden Hausnummern.

Laubreste müssen im Herbst fachgerecht entsorgt werden

Die bei der Reinigung entstehenden Laubabfälle dürfen laut Satzung nicht in Regenrinnen, Entwässerungsanlagen, Abzugsgräben oder etwa Nachbargärten entsorgt werden. Die fachgerechte Entsorgung erfolgt über die Abfallhöfe der Abfallwirtschaft des Landkreises Calw. Bis zu einem Kubikmeter Laub kann dort kostenlos abgegeben werden, versichert die Pressesprecherin der Stadt Wildberg, Michaela Leven. Für größere Mengen fällt jedoch eine Gebühr an. Spezielle Laubsäcke, Sammelstellen oder von der Stadt organisierte Aktionstage zur Abgabe größerer Laubmengen gibt es derzeit nicht, erklärt sie.

Laubreste in Wildberg Foto: Holderied

Um sich die mühsame Handarbeit mit Rechen und Besen zu erleichtern, können Geräte wie etwa ein Laubbläser verwendet werden. Hierbei gelten bestimmte Nutzungsvorschriften, die Anwender vor Gebrauch beachten sollten. Denn bei der Verwendung eines Laubbläsers gibt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Vorgaben. Zu beachten ist unter anderem, dass besonders laute Geräte in der Regel nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr betrieben werden dürfen.

Bei Verstößen werden bis zu 500 Euro Strafe fällig

Doch die Verordnung der Stadt regelt nicht nur Reinigung und Entsorgung – auch für Verstöße gibt es Vorgaben. Im Falle eines Verstoßes drohen Bußgelder zwischen fünf und 500 Euro. Dabei wird jedoch unterschieden, ob gegen die Verordnung bewusst oder unabsichtlich verstoßen wurde. Bei fahrlässigen Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von maximal 250 Euro.

Ähnlich strikt geregelt sind die Vorschriften bei Schnee- und Eisglätte. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig über die geltenden Pflichten zu informieren – bevor auch der Winter in einigen Wochen unerwartet einbricht.