Der Winter hat uns fest im Griff, die Bürger haben Räum- und Streupflicht. Doch es gilt einiges zu beachten. Interessant: In Rottweil droht ein Bußgeld „bis zu 511,19 Euro“.
Dass im Winter nicht nur die Städte und Gemeinden die Pflicht haben, öffentliche Straßen und Wege zu räumen, ist klar. Auch die Bürger müssen ran, wenn sie als Anlieger für Gehwege entlang des Grundstücks zuständig sind.
Damit es keine Missverständnisse gibt, wie das Schneeschippen und Streuen vonstatten zu gehen hat, gibt es – natürlich – genaue Vorschriften. Wie breit muss der Weg freigeschippt sein, zu welcher Uhrzeit, wie darf gestreut werden und was passiert, wenn man einfach gar nichts macht? Wir haben uns die Sache genau angeschaut.
Die Wegbreite
Wie breit muss geschippt werden?
Laut Satzung müssen die Flächen so von Schnee und Eis befreit werden, „dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist“. Konkret heißt das: Geräumt werden muss auf drei Viertel der Geh- wegbreite, „in der Regel aber mindestens auf 1,20 m Breite zu räumen“.
Ausnahme in der Rottweiler Innenstadt: Die Gehwege in der Waldtorstraße, Obere Hauptstraße und Friedrichsplatz sind auf die ganze Breite zu räumen, in der Hochbrücktorstraße und der Unteren Hauptstraße auf eine Breite von drei Metern.
Für jedes Hausgrundstück ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Und es heißt in der Satzung: „Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.“
Wie muss gestreut werden?
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie „nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können“.
Salz ist verboten – mit einer Ausnahme
Wichtig: Zum Bestreuen ist umweltfreundliches, abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Asche oder Granulat zu verwenden. „Das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen ist wegen der damit verbundenen Umweltgefahren grundsätzlich verboten.“
Immerhin gibt es eine kleine Ausnahme: „Salz oder salzhaltige Stoffe dürfen ausnahmsweise bei Eisglätte verwendet werden, wenn auf oder am Gehweg keine Bäume oder Sträucher stehen, die gefährdet werden können.“
Zu welchen Zeiten muss geschippt und gestreut sein?
In Rottweil müssen die Gehwege werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, „ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen“. Diese Pflicht endet um 20.30 Uhr.
Welches Bußgeld droht?
Wenn vorsätzlich oder fahrlässig diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann „mit einer Geldbuße von mindestens 2,56 Euro und höchstens 511,29 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 255,65 Euro geahndet werden“, wie die Rottweiler Satzung auf den Pfennig genau vorrechnet. Es ist eben alles genau geregelt.