Bei einer Überlastung der Intensivstationen müssen Mediziner entscheiden, wer vorrangig behandelt wird. Aber nach welchen Kriterien? Foto: dpa/Fabian Strauch

Welche Corona-Patienten werden auf der Intensivstation vorrangig behandelt, wenn die Ressourcen knapp werden? Karlsruhe hat klargestellt, dass der pauschale Hinweis auf eine Behinderung kein Ausschlusskriterium sein darf.

Berlin - Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen ist jedem staatlichen und jedem gesellschaftlichen Handeln aufgegeben. Diese Würde kommt jedem Menschen unbedingt zu. Sie wird nicht gewährt und es gibt keine Abstufungen: Junge und Alte, Männer und Frauen, Deutsche und Nicht-Staatsbürger, Gesunde und Kranke, körperlich Fitte und Behinderte – sie alle sind in gleicher Weise Träger dieses grundlegendsten Rechtsgutes. Daraus folgt die Verpflichtung des Gesetzgebers, aktiv einzugreifen, wenn sie in irgendeiner Hinsicht gefährdet erscheint, vor allem dann, wenn Menschen aufgrund von bestimmten persönlichen Merkmalen diskriminiert werden. Erst recht, wenn diese Diskriminierungen buchstäblich Fragen von Leben und Tod berühren. Deshalb ist dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes so wichtig. Es geht um den allergrundlegendsten Verfassungsauftrag: Leben zu schützen.