Der Ortschaftsrat Schura gab die Empfehlung, das Gebäude in der Kreuzäckerstraße 46, neben dem Spielplatz Kreuzäckerstraße, mit einem Satteldach zu versehen. Foto: Ingrid Kohler

Der Ortschaftsrat Schura beugt durch Beschluss im Vorfeld einem möglichen späteren Bürokratismus und Ärger im Bebauungsplan vor.

Bebauungspläne aus früheren Zeiten sind nicht immer geeignet, den heutigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Im Gebiet Kreuzäcker gab es eine ungewöhnliche Situation, die bereinigt wurde.

 

Gemäß einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 seien für die Gebäude Haus Nr. 46 und 48 Satteldächer mit der Dachneigung von 28 bis 25 Grad vorgegeben worden, erläuterte Ortsvorsteher Wolfgang Schoch.

Mit der Änderung des Bebauungsplans durch die damals noch selbstständige Gemeinde Schura vom 9. September 1970 sei allerdings festgelegt worden, dass für diese beiden Bauplätze nur noch eine eingeschossige Bauweise mit einem Flachdach erlaubt sei. Im selben Zuge wurde auch beschlossen, dass die auf den beiden Grundstücken geplanten Gebäude zurückgesetzt werden müssen, und zwar nördlich der dort durchgehenden Bodenseewasserversorgung.

Dies sei so aus rein optischen Gründen, beschlossen worden, um aus städtebaulicher Sicht keine Trennung zu den bereits auf der gegenüberliegenden Seite bestehenden Bungalowsiedlung mit Flachdächern entstehen zu lassen.

Später erfolgte nochmals eine Änderung des Bebauungsplans. Hierbei wurde das Grundstück Fürstenbergstraße 46 aus dem Bebauungsplan Kreuzäcker II herausgenommen und dem Bebauungsplan Kellenbach zugewiesen und im selben Zug zum heute noch betriebenen städtischen Spielplatz umgewidmet, um dem damaligen Bedarf nach einem Spielplatz im Baugebiet Kellenbach gerecht zu werden. „Dies hatte zur Folge, dass das Gebäude Kreuzäckerstraße Nr. 48 aus dem Bungalowverbund mit den Flachdachhäusern abgetrennt worden ist und damit im nördlichen Teil der Kreuzäckerstraße solo als einziges Gebäude mit Flachdach steht, während alle anderen Gebäude der Umgebung gemäß Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 mit Satteldach versehen sind“.

Bei genauer Betrachtung mache dies keinen Sinn. Aufgrund der besonderen Situation und bei Eingang eines entsprechenden Bauantrags gäbe es zwei Alternativen. „Entweder den Bebauungsplan dahingehend abzuändern, damit anstelle eines Flachdaches auch wieder ein Satteldach erlaubt ist, oder im Falle eines Bauantrages eine Befreiung zu erteilen“, so Schoch.

Der Ortschaftsrat hat daraufhin eine Änderung des Bebauungsplanes wegen eines einzigen Hauses aufgrund des komplizierten Verfahrens mit einer Dauer von mindestens einem Jahr abgelehnt.

Stattdessen wurde ein sachgerechter Umgang bei Eingang eines entsprechenden Bauantrages in Aussicht gestellt, so dass auf dem Gebäude Kreuzäckerstraße 48 der Bau eines Satteldaches möglich wäre.

Erweiterung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle Die Kohler GbR betreibt in Rübenäcker 1 einen landwirtschaftlichen Betrieb, wo sich unter anderem ein Betriebsgebäude befindet, das nun als landwirtschaftliche Lagerhalle erweitert werden soll. Da es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt, war die Zustimmung des Ortschaftsrates notwendig. Da eine entsprechende Privilegierung bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes gegeben ist und seitens der Baurechtsbehörde keine Einwände bekannt waren, wurde dem Bauvorhaben zugestimmt.