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Afrikaner soll Töchter regelmäßig missbraucht haben. Staatsanwalt fordert sechseinhalb Jahre.

Hechingen - Wie ist ein Vater zu bestrafen, der seine minderjährigen Töchter über mehrere Jahre hinweg sexuell missbraucht hat? Staatsanwalt Karl-Heinz Beiter beantragte gestern eine Gefängnisstrafe von sechseinhalb Jahren.

Das frühzeitige, umfassendes Geständnis wertete Beiter zugunsten des Angeklagten. Sonst sah er wenig, was für den 44-Jährigen sprechen könnte. Schuld- oder Steuerungsunfähig war der Mann laut psychiatrischem Gutachten nicht. Er hatte in den fraglichen Jahren zwischen 2006 und 2010 weder mit Drogen noch Medikamenten Probleme gehabt.

Möglich, dass er in seiner Jugend in Afrika durch einen gewalttätigen Vater und durch Einsätze als "Kindersoldat" traumatisiert worden sei, räumte Beiter ein. Mit dem Missbrauch seiner minderjährigen Kindern könnten diese lange zurückliegenden Erlebnisse nicht in Verbindung gebracht werden.

Zur Befriedigung seiner Lust

Es war auch kein Dämon, keine psychische Störung, die den Vater getrieben hatte, die beiden Mädchen regelmäßig in sein Kellerzimmer zu holen. Auch der Gutachter war überzeugt, dass er es allein und zielgerichtet zur Befriedigung seiner Lust getan habe.

Insgesamt forderte der Staatsanwalt für mehr als 200 nachgewiesene Taten eine Strafe von sechseinhalb Jahren Gefängnis.

Die Nebenklägerin, die die Mutter und die beiden Töchter vertrat, nannte das "angemessen". Rechtsanwalt Winkelmann erinnerte an das Geständnis seines Mandanten sowie an dessen schwere Kindheit. Das Strafmaß stellte der Verteidiger ins Ermessen der Kammer unter Vorsitz von Richter Herbert Anderer.

Der Angeklagte sagte, er schäme sich und werde sich die Taten nie verzeihen. Zuletzt bat er um therapeutische Hilfe, um die Bilder der Vergangenheit vergessen zu können. Regungslos nahm die Ehefrau des Angeklagten, die seit 1991 mit ihm verheiratet ist, die Plädoyers zur Kenntnis. Sie war in nichtöffentlicher Sitzung angehört worden. Auch der Gerichtsarzt hatte hinter verschlossenen Türen gesprochen. Die wesentlichen Punkte des Gutachtens waren den Darlegungen des Staatsanwalts, des Verteidigers und der Nebenklage zu entnehmen.

Das Urteil fällt am 18. April. Neben der Strafe hat der Verurteilte vielleicht auch eine Ausweisung aus Deutschland zu erwarten, die ihm schon früher wegen anderer Straftaten angedroht worden war.