Auch auf dem Eichberg bei Erlaheim erstrecken sich rund 45 Hektar FFH-Gebiet. Foto: Schnurr

Neue FFH-Verordnung ist in Kraft. Keine Verschärfung der Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes.

Zollernalbkreis - Das Regierungspräsidium Tübingen hat zur Festlegung von sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Gebieten eine Verordnung erlassen. Allein im Zollernalbkreis beträgt der Flächenanteil der FFH-Gebiete 1534,5 Hektar. Schützenswerte Flächen sind auf der Gemarkung von Balingen, Bisingen, Burladingen, Hechingen, Jungingen und Albstadt ausgewiesen.

Dazu gehören der Naturraum Hohe Schwabenalb und das Südwestliche Albvorland, der Kleine Heuberg, der Sonnenbühl bei Salmendingen, Reichenbach- und Killertal, aber auch beispielsweise der Truppenübungsplatz auf dem Großen Heuberg.

Keine Verschärung

Die am 27. Dezember im Gesetzblatt veröffentlichte FFH-Verordnung führe zu keiner Verschärfung der seit Jahren bestehenden Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, teilt das Regierungspräsidiums mit. Damit seien auch keine zusätzlichen Verpflichtungen für Bürger, Planungs- und Vorhabenträger sowie Kommunen verbunden.

Grundlage der FFH-Verordnung sei die europäische FFH-Richtlinie. Diese bilde zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie die Grundlage für die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses sei das weltweit größte Projekt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es habe zum Ziel, die biologische Vielfalt für die kommenden Generationen in Europa und damit auch die einzigartige Naturheimat zu bewahren.

Die FFH-Verordnung enthalte die Abgrenzungen der bereits bestehenden Gebiete im Maßstab 1:5000. Damit könnten nun die Eigentümer und Bewirtschafter leichter erkennen, ob ihre Flächen ganz, teilweise oder gar nicht im FFH-Gebiet liegen. Das sei bei dem bisherigen Kartenmaßstab 1:25 000 nicht immer der Fall gewesen.

Gegenstand der Verordnung seien zudem die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten sowie deren spezifische Erhaltungsziele. "Die Konkretisierung der Grenzen und Erhaltungsziele erhöht auch die Rechtssicherheit", so Regierungspräsident Klaus Tappeser.

Im Rahmen eines umfassenden Beteiligungsverfahrens, das auch mehrere öffentliche Informationsveranstaltungen und eine elektronische Einsichtnahme der Unterlagen beinhaltete, hatten die Träger öffentlicher Belange sowie alle Bürgerinnen und Bürger zwei Monaten lang die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Stellungnahmen seien in rechtlicher und fachlicher Hinsicht eingehend geprüft und beantwortet worden. Insgesamt seien knapp 300 Stellungnahmen eingegangen. Schwerpunktmäßig seien Grenzanpassungswünsche vorgetra-gen worden. Darüber hinaus habe es Fragen zur Bewirtschaftung von Flächen oder auch zur allgemeinen Rechtslage bezüglich der FFH-Gebiete gegeben.

Das durch die FFH-Richtlinie vorgegebene Verbot der "erheblichen Beeinträchtigung" von FFH-Gebieten, das sogenannte Verschlechterungsverbot, sei schon lange geltendes Recht. Weitergehende Gebote und Verbote seien nicht in die Verordnung aufgenommen worden. Tappeser: "Für uns als Regierungspräsidium ist es besonders wichtig, dass wir mit der Verordnung das FFH-Recht nicht verschärfen. Naturschutz geht nur im Schulterschluss mit den Betroffenen vor Ort. Nur wenn wir eng mit den Kommunen, Verbänden und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zusammenarbeiten, kann ein gewinnbringender Naturschutz gelingen."