Gülle wird ausgebracht: Manch einem stinkt es, andere wiederum schätzen die "gute Landluft". Foto: Rehder

Für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff gilt genauer Zeitplan. Unterschiedliche Sperrzeiten.

Zollernalbkreis - Gülle auf den Feldern - im ländlichen Raum eigentlich normal, oder? Aber sie darf nicht immer und überall ausgebracht werden. Auf Nachfrage teilt das Landwirtschaftsamt mit, was geht und was nicht.

Die Anwendung von Düngemitteln wird in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubtraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) geregelt.

Für Grünland und Ackerland bestehen unterschiedliche Sperrzeiten. Das sind Zeiten, zu denen eine Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff wie zum Beispiel Gülle oder Gärreste einer Biogasanlage nicht erlaubt ist.

Auf dem Ackerland beginnt die Sperrzeit zur Ausbringung unmittelbar nach der Ernte und ist im Folgejahr ab dem 1. Februar wieder erlaubt. Auf Grünland und Ackerfutter hingegen beginnt das Aufbringverbot am 16. November und besteht im Zollernalbkreis bis zum 15. Februar des Folgejahres.

Wird das kontrolliert?

Grundsätzlich dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur auf aufnahmefähigen Böden ausgebracht werden. Anders gesagt, die Böden dürfen nicht überschwemmt, wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren sein. Auf bestelltem Ackerland gilt zudem seit dem 1. Februar die Verpflichtung zur bodennahen Ausbringung. Das heißt, dass ein so genannter Schleppschuh oder Schleppschlauch eingesetzt werden muss. Auf unbestelltem Ackerland sind die Düngemittel einzuarbeiten.

Wird das kontrolliert? Jeder Landwirt ist nach Angaben der Behörde verpflichtet, jährlich eine Nährstoffbilanz für seinen Betrieb zu erstellen. Diese bewertet den Phosphat- und Stickstoffverbrauch innerhalb des Gesamtbetriebs unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Bodenproben. Dabei müssen bestimmte Grenzwerte für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat eingehalten werden.

Das Vorliegen dieser Nährstoffbilanz und deren Korrektheit wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch das zuständige Landwirtschaftsamt überprüft. Die Kontrollen erfolgen, wie die Behörde mitteilt, systematisch und anlassbezogen.

Bei nicht korrekter Ausfuhr drohen Konsequenzen: Liegt die Nährstoffbilanz nicht vor, oder erfolgte die Ausbringung nicht nach der guten fachlichen Praxis, wird der Verstoß nach "Cross Compliance" als auch nach Fachrecht bewertet. Die Bewertung erfolgt nach Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes und führt in der Regel zu Kürzungen der Auszahlungen über den gemeinsamen Antrag und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.