Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat einem ungeimpften Studenten recht gegeben. (Symbolbild) Foto: imago images/Jan Huebner/Blatterspiel via www.imago-images.de

In Baden-Württemberg ist die 2G-Regelung an Hochschulen ab der kommenden Woche außer Vollzug gesetzt. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim.

Mannheim - In Baden-Württemberg ist die 2G-Regelung an Hochschulen ab der kommenden Woche außer Vollzug gesetzt. Dass ungeimpfte Studierende durch das „Einfrieren der Alarmstufe II“ in der Coronaverordnung weitgehend von Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen würden, sei voraussichtlich rechtswidrig, erklärte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim am Freitag. Geklagt hatte ein nicht immunisierter Student.

Das Land hatte entschieden, die Alarmstufe II wegen der Omikron-Variante unabhängig von den Krankenhauseinweisungen vorerst bis zum Februar beizubehalten. Durch die vielen Neuinfektionen auch beim medizinischen Personal komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, argumentierte es vor Gericht.

Weitere Verfahren zur Alarmstufe II folgen

Dem folgte der VGH nicht: Eine Vorschrift, die ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz solche Zugangsbeschränkungen vorgebe, stehe nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, hieß es. „Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen“ könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.

Der VGH hatte die 2G-Regelung an Hochschulen bereits Mitte Dezember auf den Eilantrag desselben Studenten hin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damals galt noch die vorherige Fassung der Coronaverordnung. Die neue Entscheidung erging gegen die aktuell gültige Fassung vom 11. Januar.

Der VGH wies darauf hin, dass bei ihm weitere Verfahren gegen das Einfrieren der Alarmstufe II in anderen Bereichen anhängig sind. Über diese sei noch nicht entschieden, weil noch keine abschließenden Stellungnahmen aller Beteiligten vorlägen.