Hotels und Pensionen dürfen bald wieder vollständig öffnen. (Symbolbild) Foto: Pixabay

Land beschließt neue Corona-Verordnung für Beherbergungsbetriebe. Fitnessstudios ab 2. Juni wieder offen.

Baden-Württemberg - Jetzt steht dem Pfingsturlaub in Baden-Württemberg eigentlich kaum noch etwas entgegen: Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte dürfen vollständig wieder öffnen. Es gibt aber Auflagen.

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Rechtzeitig vor den Pfingstferien in Baden-Württemberg haben Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte nach der unfreiwilligen Corona-Pause grünes Licht bekommen: Ab dem 29. Mai dürfen sie vollständig wieder öffnen. Eine entsprechende Verordnung für sogenannte Beherbergungsbetriebe, zu denen auch Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze zählen, hat die Landesregierung beschlossen, wie das baden-württembergische Wirtschaftsministerium am Samstagabend mitteilte.

Bis zu fünf Personen in einem Zimmer erlaubt

"Mit der Öffnung von Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen machen wir einen weiteren wichtigen Schritt zum Wiederaufleben des sozialen und wirtschaftlichen Lebens in Baden-Württemberg", sagte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU). Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) appellierte an die Gäste, die Hygiene- und Abstandsregelungen konsequent einzuhalten.

Bereits seit dem 18. Mai durften in Baden-Württemberg Wohnmobilstellplätze, Campingplätze und Ferienwohnungen öffnen - allerdings mussten Sanitärbereiche und andere Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben. Die nun beschlossene Verordnung gilt laut Regierung für alle Beherbergungsbetriebe mit Gemeinschaftseinrichtungen. Darin ist etwa ein Mindestabstand unter den Gästen vorgeschrieben. Zudem sollen alle Personen ab sechs Jahren an der Rezeption, aber auch in Fluren, Treppenhäusern und auf "sonstigen Verkehrsflächen" eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Außerdem heißt es unter anderem: "Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken."

Die Zimmer können gemäß der neuen Verordnung mit bis zu fünf Menschen aus unterschiedlichen Haushalten oder mit beliebig vielen Personen aus demselben Haushalt belegt werden. Auch zur Reinigung der Zimmer oder des Geschirrs gibt es Vorgaben.

Die Übernachtungs- und Gästezahlen in Baden-Württemberg waren im März nach Angaben des Statistischen Landesamtes so stark eingebrochen wie nie zuvor. Laut Statistik lag der Rückgang bei mehr als 60 Prozent.

Vom 2. Juni an dürfen dann auch alle öffentlichen und privaten Sportstätten wieder ihre Türen öffnen. Etwa Fitnessstudios, in denen seit dem 17. März nichts mehr geht, sowie Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Die Vorschriften haben das Sozialministerium und das Kultusministerium in einer neuen Verordnung festgelegt.

Freiluftsportanlagen durften schon vom 11. Mai an wieder genutzt werden. Für Innenbereiche werden deutlich strengere Vorgaben gelten. Der Gebrauch eines Mund- und Nasenschutzes ist aber im Fitnessstudio nicht erforderlich. Allerdings muss während der Trainingseinheiten stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden gewährleistet sein. Spielsituationen mit Körperkontakt sind untersagt.

Gruppe darf maximal zehn Teilnehmer umfassen

Wo sich Sportler durch den Raum bewegen, darf die Gruppe maximal zehn Teilnehmer umfassen, und pro Person muss die Übungsfläche mindestens 40 Quadratmeter groß sein. Studiobesuchern, die an den Geräten oder auf persönlichen Matten trainieren, müssen jeweils mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Auch lässt sich aus der Verordnung schlussfolgern, dass in vielen Studios die Geräte neu angeordnet oder zum Teil gesperrt werden müssen, um den Mindestabstand zu wahren. Eindeutig ist wiederum die Vorschrift, dass die Geräte nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden. Auch ein Gedränge in den Umkleiden soll unterbunden werden, denn die Sportler müssen sich schon außerhalb der Sportstätte umziehen. Die Umkleideräume, Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben dicht. Die Betreiber müssen ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen bereitstellen – inklusive Seife, Einmalhandtücher und Handdesinfektionsmittel.

Zudem müssen von jedem Besucher Name, Telefonnummer und Adresse sowie die Uhrzeiten des Besuchs gespeichert werden, falls das Gesundheitsamt oder die Ortspolizeibehörde eine genaue Auskunft darüber verlangt. Erst vier Wochen später dürfen die Daten wieder gelöscht werden.