Während der Durchsuchungen wurden von den Polizisten unter anderem im Ortenaukreis (siehe Foto) größere Mengen an Drogen und Geld sichergestellt. Foto: Archiv

Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs Karlsruhe könnte die Strafe für 49-Jährigen geringer ausfallen.

Bad Wildbad-Calmbach/Karlsruhe/Tübingen - Zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe lautete das Urteil gegen einen Calmbacher im vergangenen Jahr. Der Mann war für schuldig befunden worden, mit Marihuana gehandelt zu haben. Nun muss der Prozess neu verhandelt werden. Das kann für den Verurteilten zu einer niedrigeren Strafe führen.

Für Aufsehen sorgte im April vergangenen Jahres der Fund von großen Mengen Marihuana (die geernteten und getrockneten Blüten und blütennahen Blätter der Cannabis-Pflanze) sowie eine Cannabisaufzuchtanlage in Bad Wildbad-Calmbach und auf einem Hofgut im Ortenaukreis. Der Durchsuchung vorausgegangen war ein durch Beamte des Landeskriminalamts mit dem damals 48-jährigen Calmbacher, nicht vorbestraft und selbst kein Konsument, angebahntes Rauschgiftgeschäft in Bad Wildbad, bei dem es um 20 Kilogramm Marihuana ging. Aus sieben Ernten von 600 Pflanzen soll mit den Marihuana-Blüten seit November 2016 Erlöse von insgesamt rund 440.000 Euro erzielt worden sein.

Im Verlauf des Prozesses am Landgericht Tübingen wurden unter anderem der 66-jährige Haupttäter zu fünf Jahren und der Mann aus Calmbach wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Doch dieser Prozess gegen den mittlerweile 49-Jährigen muss nun aufgehoben werden. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Einzelne Fälle zu einer Tateinheit verknüpft

In dem Beschluss, der dem Schwarzwälder Boten vorliegt, nannte das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren folgende Gründe: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt [...]". Die "auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten" habe einen Teilerfolg. Die Beurteilung des Geschehens als "fünf tatmehrheitlich begangene Fälle" halte einer sachrechtlichen Prüfung nicht stand. Deshalb sei der Schuldspruch auf eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge umzustellen. Das bedeutet, dass der BGH der Ansicht ist, dass alle verhandelten Fälle als eine Tat anzusehen sei und nicht fünf einzelne Fälle, wie es das Landgericht beurteilte. "Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen." Auch Anbau "zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung ist Handeltreiben", wobei gesonderte Anbauvorgänge grundsätzlich als für sich selbstständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten seien. "Anderes gilt indes, soweit der Täter mehrere der durch die einzelnen Anbauvorgänge erzielten Erträge in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert", heißt es in der Begründung weiter. Dies verknüpfe die einzelnen Fälle zu einer Tateinheit.

Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch auf eine Tat um. "Diese Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs", urteilt der BGH weiter. Denn der zuständige Senat könne nicht ausschließen, dass die Kammer des Landgerichts in diesem Fall auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Falls der Angeklagte im neuen Prozess zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden würde, könnte die auf Bewährung ausgesetzt werden. Die Sache wird nun zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Wann der neue Prozess dort stattfinden wird, steht noch nicht fest.