Gerichtsverfahren: Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingereicht

Vor rund einem Monat entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass eine Beitragsfestsetzung nach 24 Jahren nicht rechtmäßig sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Stadt nun Beschwerde eingelegt.

Bad Herrenalb. Im Gerichtsverfahren zur Festsetzung des Abwasserbeitrages hat die Stadtverwaltung Bad Herrenalb Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Vorausgegangen war eine öffentliche Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, in der der zweite Senat am 12. Juli ein Urteil fällte, in dem er einen Bescheid über Forderungen für den Anschluss an das öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz als unzulässig erklärte. Eine Revision hatte das Gericht nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung konnte aber Beschwerde eingelegt werden, was die Stadt Bad Herrenalb nun getan hat.

Mit der Beschwerde stellt die Stadt sicher, dass der Sachverhalt der Erhebung der Abwasserbeiträge durch alle gerichtlichen Instanzen geklärt werde. Ziel sei eine abschließende Beurteilung des Abwasserbeitragswesens, ohne die die vorliegenden Widersprüche nicht rechtssicher abgearbeitet werden können. In rund 30 von knapp 1000 Fällen sind Widersprüche eingegangen, war in der Pressemeldung zu lesen.

Nächste Instanz

Der Kläger vor dem VGH ist Eigentümer eines 1071 Quadratmeter großen bebauten Grundstücks im Innenbereich der beklagten Gemeinde Bad Herrenalb, welches ursprünglich nicht an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz der Gemeinde angeschlossen war, sondern – jedenfalls seit 1960 – über eine abflusslose Abwassergrube verfügte. Seit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung der Gemeinde vom 25. Juli 1984 dürfen abflusslose Abwassergruben im Gemeindegebiet nicht mehr betrieben werden, weil nunmehr die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht. Auf der Grundlage einer am 25. Juli 2012 beschlossenen Satzung erließ die Beklagte erstmals am 15. August 2013 gegenüber dem Kläger einen Abwasserbeitragsbescheid (Teilbeiträge für den öffentlichen Abwasserkanal und den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks) für den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Höhe von rund 7 400 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen und die Beitragserhebung für die rund 24 Jahre zurückliegende Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung für nicht treuwidrig gehalten.

Mit Beschluss vom 9. Januar hatte der zweite Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Berufung gegen dieses Urteil auf Antrag des Klägers zugelassen. Gegen das dort folgende Urteil mitsamt der Nichtzulassung der Revision legte Bad Herrenalb nun Revisionsbeschwerde ein, der Fall landet nun vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wann eine Entscheidung über die Beschwerde fällt, ist noch offen.